Eigentümergemeinschaft muss Anbringung von Klimageräten zustimmen

Düsseldorf/Berlin. Ein außen angebrachtes Klimagerät ist auf Kosten des Eigentümers zu entfernen, wenn dies die Eigentümergemeinschaft beschließt. Das gilt vor allem dann, wenn das Gerät durch nicht unerhebliche Betriebsgeräusche die Nachtruhe der Nachbarn stört. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. November 2009 (AZ: 3 Wx 179/09) weisen die Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.


Ein Wohnungseigentümer brachte an der Außenfassade im Innenhof ein Klimagerät an. Die Eigentümergemeinschaft beschloss jedoch, dass das Gerät unverzüglich wieder zu entfernen ist. Der Wohnungseigentümer, der die Klimaanlage installiert hatte, vertrat die Meinung, dass zwar eine bauliche Veränderung vorliegt, diese aber die Nachbarn nicht beeinträchtigt. Vor Gericht wollte er feststellen lassen, dass er berechtigt ist, ohne Zustimmung der anderen Eigentümer eine Klimaanlage zu installieren.

Wie schon die Vorinstanzen folgte auch die dritte Instanz nicht der Argumentation des Klimaanlagen-Anhängers. Es kann dabei offen bleiben, so die Richter, ob nicht schon die optische Beeinträchtigung durch das Gerät unzumutbar ist. Jedenfalls entwickelt die Klimaanlage eine Geräuschbelästigung, die das zumutbare Maß überschreitet. Der Einsatz eines Klimagerätes ist bei dem hiesigen Klima höchstens bei besonderen Witterungslagen nützlich, aber kaum zwingend erforderlich. Der Betrieb eines solchen Gerätes ist also durchaus vermeidbar. Demgegenüber ist die Nachtruhe zur Erholung und Wiederherstellung der körperlichen Leistungsfähigkeit und des seelischen Gleichgewichts eines Menschen als nahezu unerlässlich anzusehen.

Die vollständige Entfernung des Klimagerätes und nicht eine Beschränkung des Betriebs auf den Tag ist sinnvoll. Alles andere würde erhebliches Streitpotenzial unter den Wohnungseigentümern in sich bergen. Die Kosten für die Beseitigung muss der Betroffene tragen.