Die Bronx in München: Beschuss einer Loggia
München/Berlin. Führen zwei Mängel zu ein und derselben Nutzungsbeeinträchtigung, kann der Mieter nicht zwei Minderungen vornehmen. Auf dieses Urteil des Amtsgerichts München vom 23. November 2009 (AZ: 412 C 32850/08) weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Als die Mieter in ihre neue Wohnung – Kostenpunkt 1.520,00 € Monatsmiete – einzogen, war das Fenster der Loggia durch Schüsse aus einem Luftgewehr beschädigt. Die Vermieter tauschten die Scheibe aus. Zwei Monate später, im Juni 2008, wurde die neue Scheibe erneut von einem Schuss getroffen. Den Täter konnte die Polizei jedoch nicht ermitteln. Gleichzeitig war die Loggia in dieser Zeit durch Taubenkot stark verschmutzt. Hier schufen die Vermieter im November Abhilfe. Die Mieter hatten in den Monaten Juni bis Dezember die Miete um 300,00 € gekürzt – je fünf Prozent für die Verschmutzung und den Beschuss. Sie sprachen von Verhältnissen wie in der Bronx. Die Vermieter waren mit Dauer und Höhe der Mietkürzung nicht einverstanden und klagten.
Die Richter gaben den Vermietern teilweise Recht. Die Mieter hätten die Miete um fünf Prozent kürzen können, da die Nutzung der Loggia von Juni bis August 2008 stark beeinträchtigt gewesen ist. Nach dem zweiten Beschuss bestand zunächst eine konkrete Wiederholungsgefahr. Angesichts dieses Risikos und der Gefahr, die von Luftgewehren ausgeht, ist den Mietern die Benutzung der Loggia in dieser Zeit nicht zuzumuten gewesen. Eine Mietminderung um weitere fünf Prozent – für die Verschmutzung durch Taubenkot – ist jedoch nicht gerechtfertigt, da die Loggia ja schon wegen des drohenden erneuten Beschusses nicht genutzt werden konnte. Ab September ist dieser Mangel entfallen, da nach Einschätzung der Richter nach einem solchen Zeitraum keine konkrete Wiederholungsgefahr mehr bestanden hat. Bis zur Installation der Taubenabwehr im November hat der zweite Mietminderungsgrund allerdings weiter bestanden.