Unfall im Kreisverkehr - nicht immer haftet der Einfahrende
Bonn/Berlin (DAV). Bei einem Kreisverkehr mit mehreren Fahrspuren haftet beim Unfall nicht immer der Einfahrende. Befindet sich im Kreisverkehr ein Fahrzeug auf der linken, somit inneren Spur ohne Blinker, kann man in den Kreisverkehr auf die rechte Spur einfahren. Es liegt dann keine Vorfahrtverletzung des Einfahrenden vor. Dies entschied das Amtsgericht Bonn am 25. Oktober 2022 (AZ: 113 C 169/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins informiert.
Der Kläger fuhr in einem Kreisverkehr auf die rechte Spur ein. Er sah im Abstand von etwa 70 Metern ein Fahrzeug im Kreisverkehr. Dieses befand sich auf der linken, somit inneren Spur des Kreisverkehrs. Er selbst fuhr auf die rechte Spur ein.
Erst nachdem er bereits eingefahren war, wechselte der Fahrer des Autos im Kreisverkehr die Spur. Er blinkte erst, als der Kläger schon eingefahren war. Es kam zu Kollision, der Kläger verlangte Schadensersatz.
Mit Erfolg, das Amtsgericht sprach dem Kläger den Schadensersatz komplett zu. In diesem Fall gelte auch nicht der Anscheinsbeweis, nachdem derjenige haftet, der wartepflichtig sei. Den entscheidenden Verkehrsverstoß habe der Beklagte begangen, als er im Kreisverkehr einen Spurwechsel vornahm und zu spät blinkte. Dem Einfahrenden sei nicht erkennbar gewesen, dass der Fahrer im Kreisverkehr die Spur wechseln würde. Somit habe keine Vorfahrtverletzung des Einfahrenden vorgelegen, sondern ein Verkehrsverstoß durch den Spurwechsel des Beklagten.