Links abbiegender Fahrradfahrer haftet bei Unfall allein

Düsseldorf/Berlin (DAV). Die in der StVO verankerte doppelte Rückschaupflicht gilt auch für Radfahrer. Jeder Verkehrsteilnehmer muss sich rechtzeitig vor dem Einordnen und dann nochmals unmittelbar vor dem Abbiegen über andere Verkehrsteilnehmer vergewissern. Biegt ein Fahrradfahrer links in ein Grundstück ein, haftet er bei einem Unfall allein, wenn er gegen die doppelte Rückschaupflicht verstößt. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf vom 7.12.2021 (A-Z: 1 U 216/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

In dem Fall musste der Radfahrer seinen Schaden allein tragen, so das Oberlandesgericht und konnte keine Mitschuld des Autofahrers feststellen.

Der Kläger müsse beim Abbiegen eine Gefährdung anderer ausschließen. Bei einer Kollision mit einem überholenden Fahrzeug spreche der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Abbiegers. Er habe die doppelte Rückschau verletzt und sich zuvor auch nicht bis zur Mitte der Straße eingeordnet. Der Autofahrer hatte bestritten, dass der Radfahrer seinen Richtungswechsel angezeigt hatte. Dies gehe zu Lasten des Klägers. Er hätte beweisen müssen, dass der Beklagte den Unfall verschuldete. Durch diesen Verstoß des Radfahrers trete auch die Betriebsgefahr des Autos zurück.

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