Vorbesitzer bei Gebrauchtwagen müssen erkennbar sein
Konstanz/Berlin (DAV). Erklärt ein Autoverkäufer, dass das Fahrzeug „laut Vorbesitzer unfallfrei“ ist, ohne ihn zu kennen, ist die Aussage falsch. Auch muss der Verkäufer den Gebrauchtwagenkäufer darüber informieren, wenn er das Fahrzeug nicht vom letzten eingetragenen Halter, sondern von einem „fliegenden Zwischenhändler“ erworben hatte. Dies kann für die Kaufentscheidung wesentlich sein. Andernfalls kann man vom Kauf zurücktreten, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV). Sie verweist auf ein Urteil des Landgerichts Konstanz vom 8. Juli 2021 (AZ: C 61 S 61/20).
Es ging um einen Gebrauchtwagenkauf, den der Käufer als Kläger rückgängig machen wollte. Entgegen der Angaben des Beklagten gab es die Auskunft des Vorbesitzers nicht, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Bekommen hatte der Beklagte das Auto von seinem Vater. Diese hatte es am Rand des Geländes eines Automobilverkäufers auf dem Anhänger eines polnischen Händlers gesehen. Auf diesem befanden sich noch weitere Fahrzeuge. Der Vater kam mit dem polnischen Händler ins Gespräch und erwarb das Auto für seinen Sohn. Bei dem Gebrauchtwagenkauf wurde der Kläger nicht über die nicht mehr bekannten Zwischenhändler informiert. Laut Auskunft dieses unbekannten Händlers sei das Fahrzeug unfallfrei gewesen.
Als der Käufer davon erfuhr, wollte er den Kaufvertrag rückgängig machen. Wann wisse nie, ob bei solchen Konstellationen das Fahrzeug einen Unfall hatte oder der Tachostand manipuliert sein könnte.
Die Klage auf Rückabwicklung des Gebrauchtwagenkaufs war erfolgreich. Es müsse darüber aufgeklärt werden, dass das Fahrzeug von jemandem übernommen wurde, der nicht als der letzte Halter in den Fahrzeugbrief eingetragen war. Der Käufer hatte nachvollziehbar dem Gericht erläutert, dass er das Auto nicht gekauft hätte, „wenn er gewusst hätte, dass das Fahrzeug von einem Zwischenhändler, der nicht in den Papieren auftaucht, veräußert wurde und von diesem die Angabe „unfallfrei“ stammt“. Daher könne der Kläger den Kauf rückgängig machen. Er erhielt 1.800 Euro Kaufpreis zurück und gab das Fahrzeug zurück.