Würzburg/Berlin (DAV). Verursacher eines Unfalls müssen auch die Kosten für die Corona-Desinfektion in der Werkstatt übernehmen. Sie gehören zu den Kosten, die auf den Unfall zurückzuführen sind. Aber sie können nur einmal geltend gemacht werden. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Würzburg vom 24. März 2021 (AZ: 42 S 2276/20). Nach einem Verkehrsunfall war die Schuldfrage klar. Die Geschädigte ließ ihr Fahrzeug auf Gutachtenbasis in einer Werkstatt reparieren. In der Werkstattrechnung waren wegen der Corona-Pandemie Desinfektionskosten in Höhe von 80,52 € netto („Fahrzeugdesinfektion“, „Mitarbeiter“) und 65 € netto („Fahrzeugdesinfektion vor Reparaturbeginn und vor Fahrzeugrückgabe“) enthalten. Die gegnerische Versicherung strich diese Schadenspositionen. Die Klage auf Erstattung auch dieser Positionen war teilweise erfolgreich. Die Desinfektion von Fahrzeugen ordnete das Gericht als klassische Unfallfolge ein. Dies sei auch notwendig, wie Vorbehalte gegenüber Mietwagen zeigen würden. Obwohl die Fahrzeuge desinfiziert werden, sei es 2020 zu einem hohen Umsatzeinbruch gekommen. Dies zeige, mit welchen offenkundigen Vorbehalten man Fahrzeugen begegne, in denen andere Menschen gesessen hätten. Es komme auch nicht darauf an, ob es sich bei der Desinfektion um Arbeitsschutzmaßnahmen gehandelt habe. Die Notwendigkeit der Desinfektion sei evident. Allerdings sprach das Gericht lediglich einmalige Corona-Mehrkosten von 80,52 € zu, nicht jedoch die 65 €. Die Kosten dürften nur einmal geltend gemacht werden.
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