Koblenz/Berlin (DAV). Ein Einwohnermeldeamt darf zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit der Bußgeldstelle ein Passfoto des vermutlichen Fahrers übersenden. Über die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Oktober 2020 (AZ: 3 OWi 6 SsBs 258/20) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Der Betroffene fuhr außerhalb geschlossener Ortschaften 31 Stundenkilometer zu schnell. Gegen ihn wurde ein Bußgeldbescheid in Höhe von 150 Euro erlassen und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Der Mann war auch der Halter des Wagens und die Bußgeldstelle hatte ihn vorher mit einem Schreiben angehört. Er äußerte sich nicht zu dem Vorwurf, er sei zu schnell gefahren. Daraufhin bat die Bußgeldstelle die Einwohnermeldebehörde um ein Vergleichsfoto des Betroffenen. Sie wollte damit den Fahrer identifizieren. Der Autobesitzer wehrte sich und warf dem Einwohnermeldeamt vor, die Herausgabe des Fotos verstoße gegen das Gesetz. Darum sei das Verfahren einzustellen. Doch das Oberlandesgericht sah dies anders und bestätigte den Bußgeldbescheid. Nach Auffassung der Richter durfte das Foto nach den Regelungen des Personalausweisgesetzes an die Bußgeldbehörde herausgeben werden. Entscheidend sei hierbei der im Gefüge der gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers. Demnach solle bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Übermittlung von Lichtbildern durch die Pass- und Personalausweisbehörden an die Bußgeldstellen zulässig sein. Auch wenn nach dem Wortlaut die Vorschriften enger gefasst sind, stehe dies nicht einer Herausgabe des Fotos entgegen. Damit blieb der Bußgeldbescheid mit Geldstrafe und Fahrverbot auch bestehen.
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