Frankenthal/Berlin (DAV). An der Einfahrt in einen Parkplatz von Einkaufsmärkten muss man vorsichtig sein und darf niemanden gefährden. Dort und auf den Parkplätzen gilt das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Grundsätzlich muss man bremsbereit sein und Schrittgeschwindigkeit (4-7 km/h) fahren. Sonst haftet man bei einem Unfall. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal vom 28. Oktober 2020 (AZ: 3c C 101/19). Der Kläger fuhr mit seinem Motorroller zu einem Supermarktparkplatz. Der beklagte Autofahrer wollte den Parkplatz gerade verlassen, als sie sich an der Einfahrt begegneten. Als die beiden Fahrzeuge aufeinander zukamen, sprang der Kläger von seinem Roller. An dem Zweirad entstand dadurch wirtschaftlicher Totalschaden. Zu einem Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen kam es nicht. Der Kläger warf dem Beklagten vor, er sei zu schnell mit mehr als 30 km/h auf ihn zugefahren. Deshalb habe er abspringen müssen. Dessen Auto sei erst in letzter Sekunde so abgebremst worden, dass es etwa einen halben Meter vor dem Roller zum Stehen gekommen war. Die Klage des Rollerfahrers war überwiegend erfolgreich. Der Kläger musste sich aber ein Mitverschulden von einem Drittel anrechnen lassen. Das Amtsgericht erinnerte an das Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO. Man müsse sich demnach so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird. Dagegen habe der Beklagte verstoßen. Gerade auf Parkplätzen sei dieses allgemeine Rücksichtnahmegebot wegen der ständig wechselnden Verkehrssituationen im besonderen Maße zu beachten. Man müsse stets bremsbereit sein und mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Dies sei die sehr langsame Geschwindigkeit eines normal gehenden Fußgängers (ca. 4 bis 7 km/h). Es stehe fest, dass das Verhalten des Beklagten diesen Anforderungen nicht gerecht wurde. Berühre man sich bei einem Unfall nicht, sei es für die Feststellung der Schuld notwendig, dass sich eine vom Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt habe. Das Fahrzeug müsse durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Dies sei hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Fall. Der Beklagte sei mit unangemessener hoher Geschwindigkeit gefahren. Dadurch habe er den Absprung des Beklagten provoziert. Es läge ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Der Kläger müsse sich aber ein Mitverschulden zurechnen lassen. Er selbst sei mit 15 bis 20 km/h auf den Parkplatz gefahren. Daher hielt das Gericht eine Haftungsverteilung von zwei Dritteln zu einem Drittel zugunsten des Klägers für angemessen.
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