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Osnabrück/Berlin (DAV). Für die Fahrt mit einem E-Scooter gelten die gleichen Promillegrenzen wie bei Pkw. E-Scooter sind Fahrrädern nicht gleichgestellt, eine Orientierung an der Gefährlichkeit eines Fahrzeuges gibt es nicht. Es kommt allein auf die Eigenschaft als „Kraftfahrzeug“ an. Dies entschied das Landgericht Osnabrück am 16. Oktober 2020 (AZ: 10 Qs 54/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Ein junger Mann wurde gegen zwei Uhr morgens von Polizeibeamten auf seinem E-Scooter gestoppt. Bei der Blutprobe ergaben sich 1,54 Promille. Ihm wurde wegen dem dringendem Tatverdacht der Trunkenheit im Straßenverkehr schon vor der Verurteilung vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen.
Dagegen klagte der Mann. Er meinte, die Promillegrenze von 1,1 wie bei Autos würde nicht gelten. Das Gefahrenpotential von E-Scootern und Fahrrädern sei eher vergleichbar als das von E-Scootern und Pkw. Daher müsse die für Fahrradfahrer geltende Promillegrenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,6 Promille gelten.
Dieser Sichtweise folgte das Gericht nicht. Für Fahrer von E-Scootern würden die gleichen Promillegrenzen wie für den motorisierten Verkehr gelten. Es folge aus den rechtlichen Sonderbestimmungen für elektrische Kleinfahrzeuge, dass diese Kraftfahrzeuge darstellten und gerade nicht Fahrrädern gleichgestellt wären. Eine Unterscheidung nach Gefährlichkeit zwischen unterschiedlichen Typen von Kraftfahrzeugen gebe es nicht. Daher sei der Entzug der Fahrerlaubnis rechtmäßig erfolgt.
Zurecht sei das Amtsgericht deshalb hier bei einer Blutalkoholkonzentration von deutlich mehr als 1,1 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen.
Bei Trunkenheit im Straßenverkehr drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, warnen die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Zudem muss der Beschuldigte mit der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen.