Dortmund/Berlin (DAV). Man muss einem Autofahrer schon nachweisen, dass er zu schnell unterwegs war. Allein das Foto und das Kennzeichen reichen für eine Verurteilung nicht aus. Die Datenzeile im Foto, aus der sich unter anderem die gefahrene Geschwindigkeit ergibt, muss lesbar sein. Ist dies nicht der Fall, ist der Betroffene freizusprechen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Amtsgericht Dortmund vom 27. Februar 2020 (AZ: 729 OWi-267 Js 1493/19-252/19). Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, statt erlaubten 50 Stundenkilometer innerorts 74 km/h gefahren zu sein. Der Betroffene bestätigte, dort gefahren zu sein. Aus dem Blitzer-Foto ergab sich auch das Kennzeichen seines Autos. Dennoch sprach das Gericht den Betroffenen frei. Die Datenzeile des Messfotos konnte nicht „urkundsbeweislich“ verlesen werden. Das Gericht hatte sich noch bemüht, die Zeilen zu lesen. Es identifizierte aber nur nicht lesbare Zeichen, „die offensichtlich Teile von Buchstaben wiedergeben.“ Das reiche aber nicht, um den Betroffenen zu überführen. Er wurde freigesprochen. Es kann sich nach Auskunft der DAV-Verkehrsrechtsanwälte also lohnen, sich das Blitzer-Foto genau anzuschauen.
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