Überhöhte Geschwindigkeit: Fahrer unbekannt – Halter muss Fahrtenbuch führen
Mainz/Berlin (DAV). Kann nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer nicht ermittelt werden, wird unter Umständen der Halter verpflichtet, ein Fahrtenbuch zu führen. Über eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. November 2019 (AZ: 3 L 1039/19.MZ) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Autofahrer hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 80 km/h um 34 km/h überschritten – eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die neben einem Bußgeld in Höhe von 120 Euro zu einem Punkt im Verkehrszentralregister führt. Die Polizei konnte ihn jedoch nicht ermitteln. Sie hatte unter anderem mehrfach versucht, den Halter des Fahrzeugs zuhause aufzusuchen und sich um behördliche Vergleichsfotos bemüht. Der Halter verweigerte am Telefon seine Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts. Als er die Auflage erhielt, für 15 Monate ein Fahrtenbuch zu führen, wehrte er sich gerichtlich dagegen.
Die Fahrtenbuchauflage ist gerechtfertigt, entschied das Gericht. Der vorgesehene eine Punkt im Verkehrszentralregister zeige die Schwere des Verkehrsverstoßes. Der Halter habe die Mitwirkung bei der Ermittlung verweigert.
Angesichts der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, der Wiederholungsgefahr und der fehlenden Aufklärungsbereitschaft des Halters sei eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 15 Monaten angemessen. Mit der Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs solle nämlich die Verfolgung eines künftigen Verstoßes ohne Schwierigkeiten ermöglicht werden. Der Halter werde in die Verantwortung genommen – schließlich habe es ihm freigestanden habe, den Kreis der möglichen Fahrer zu benennen.