Haftet der Verleiher für Unfall wegen ausgefallenem Licht
Konstanz/Berlin (DAV). Der Verleiher eines Fahrrads muss nur dann für einen Unfall haften, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Konstanz vom 28. November 2018 (AZ: N 4 O 156/18).
Der Autofahrer machte gegenüber einem Fahrradverleih einen Schaden an seinem Auto in Höhe von rund 5.700 Euro geltend. Die 17-jährige Radfahrerin hatte das Leihfahrrad vom Veranstalter eines Sprachkurses erhalten. Sie sollte damit die Strecke zwischen ihrer Unterkunft und dem Ort des Sprachkurses zurücklegen können. An einem späten Abend fiel das batteriebetriebene Vorderlicht plötzlich aus. Die Radfahrerin gab an, deswegen gegen ein Auto gefahren zu sein. Der Autofahrer wollte seinen Schaden von dem Entleiher ersetzt haben. Er war der Meinung, dass der Entleiher ein unzureichend ausgerüstetes Fahrrad zur Verfügung gestellt hatte.
Der Mann scheiterte mit seiner Klage gegen den Fahrradentleiher. Er habe diesem kein Verschulden nachweisen können, so das Gericht. Unabhängig von der Frage, ob das Vorderlicht für den Straßenverkehr zugelassen gewesen sei oder nicht, habe es ausreichende Leuchtwirkung gehabt. Dies ergebe sich schon daraus, dass sich der Unfall wegen des plötzlich ausfallenden Lichtes ereignet habe. Allerdings habe der Autofahrer dem Entleiher hinsichtlich des Lichtausfalls kein Verschulden nachweisen können. Auch wenn dies nach Angaben des Gerichts schwierig wäre. Es habe aber zumindest keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Entleiher gewusst habe, dass das Licht unvermittelt ausgehen würde. Daher liege kein Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten vor. Da er seine Sorgfaltsflicht nicht verletzt habe, liege auch kein Verschulden vor.
Nach Informationen der DAV-Verkehrsrechtsanwälte müsste dann, wenn den Entleiher kein Verschulden treffe, geprüft werden, ob ein Fahrfehler vorliege. In jedem Fall sei der Fahrradverleih in diesem Fall nicht zu belangen.