Autorennen auf eigene Gefahr!
Bei Wettkämpfen mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential haftet bei regelgerechtem Verhalten oder nur geringfügigen Regelverletzungen keiner der Teilnehmer für Schäden anderer Teilnehmer. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 02. April 2003 (AZ: VI ZR 321/02) hervor.
Kläger und Beklagter waren beide Teilnehmer einer auf dem Hockenheimring veranstalteten Geschwindigkeitsprüfung. Während des Wettbewerbs versuchte der Beklagte mit seinem Fahrzeug in einer Kurve des Fahrzeug des Klägers links zu überholen. Dabei kam er von der Fahrbahn ab und drehte sich auf die Fahrbahn zurück. Es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Das Fahrzeug des Klägers wurde dabei erheblich beschädigt. Der Kläger verlangte vom Beklagten Schadenersatz in Höhe von 25.000 €.
Die Richter wiesen die Klage zurück. Der Beklagte hafte nicht. Teilnehmer eines Wettkampfs oder eines Kampfspiels würden grundsätzlich Verletzungen in Kauf nehmen, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind. Das habe das Gericht bereits mehrfach entschieden. Nimmt der Geschädigte einen Mitspieler in Anspruch, handele er widersprüchlich, da er selbst in dieselbe Lage hätte gelangen können. Dieser Grundsatz gelte für alle Wettkämpfe mit erheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Regeln oder einer geringfügigen Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht. Dazu zähle auch ein Autorennen, bei dem die Gefahr von Zusammenstößen der Fahrzeuge auch bei Einhaltung der Regeln gegeben ist.