Überwiegende Haftung des liegen gebliebenen LKW

Brandenburg/Berlin. Den Motorradfahrer, der bei Helligkeit auf einen auf einer Autobahn liegen gebliebenen LKW auffährt, trifft eine Mitschuld von lediglich 40 Prozent. Voraussetzung für die überwiegende Haftung des LKW-Fahrers ist allerdings, dass der LKW ungesichert auf der linken Spur ausrollte. Damit änderte das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) am 17. Juli 2008 (AZ: 12 U 46/07) das Urteil des Landgerichts, welches die Schuld allein beim Motorradfahrer gesehen hatte.


In dem Fall fuhr ein Motorradfahrer bei guten Sichtverhältnissen auf einen LKW auf. Dieser rollte aufgrund eines technischen Defekts bei einem Überholvorgang auf der linken Spur einer Autobahn aus, ohne Warnblinker gesetzt zu haben.

Das Landgericht hatte noch die alleinige Haftung beim Motorradfahrer gesehen, weil er gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat. Das OLG nahm eine Haftungsverteilung von 40 Prozent zu 60 Prozent zu Gunsten des Motorradfahrers vor. Zwar hat der Motorradfahrer in der Tat gegen das Sichtfahrgebot verstoßen. Hinzu kommt auch, dass der LKW-Fahrer zu dem Zeitpunkt, als sein Fahrzeug fahruntüchtig wurde, nicht auf den Grünstreifen ausgewichen ist – was möglich gewesen wäre. Dieses Verhalten wäre aber schon wegen der hohen Gefahr durch das Blockieren der Überholspur einer Autobahn erforderlich gewesen. Aus diesen Gründen ist das überwiegende Verschulden beim LKW-Fahrer zu sehen.