Änderung im Schadensersatzrecht IV.: Verbesserte Ansprüche von verletzten Personen

Berlin. Mit dem am 01. August 2002 in Kraft tretenden Schadensersatzrechtsänderungsgesetz verbessern sich die Ansprüche von verletzten Personen. Ein Schmerzensgeld wird zukünftig auch dann bezahlt, wenn ein Verschulden nicht nachgewiesen werden kann.


Wurde bisher ein Fußgänger oder Radfahrer von einem PKW angefahren und verletzt, konnte der Verletzte vom Haftpflichtversicherer nur dann ein Schmerzensgeld verlangen, wenn er dem Fahrer eine Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung nachgewiesen werden konnte. Waren keine Zeugen vorhanden oder konnte der Unfall nicht restlos aufgeklärt werden, ging dies zu Lasten des Verletzten.

In Zukunft wird auch in solchen Fällen ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. Der Verletzte muss dem Autofahrer keinen Fahrfehler mehr nachweisen.