Trotz Trunkenheit am Steuer kein Führerscheinentzug

Hameln/Berlin. Handelt es sich bei einer Autofahrt im alkoholisierten Zustand um ein „notfallbedingtes Augenblicksversagen“, kann dies das Strafmaß erheblich senken. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hameln vom 06. Februar 2008 (AZ. 11 Cs 7471 Js 89812/07) hervor.


Ein 45-jähriger Mann, Elektromeister, Leiter der technischen Werkstätten in einem Krankenhaus und Mitglied der freiwilligen Feuerwehr, war morgens um halb vier wegen einer Brandmeldung im Krankenhaus geweckt worden. Der Mann setzte sich trotz erheblichen Alkoholkonsums am Abend zuvor ans Steuer, um den genauen Brandort ausfindig zu machen und der Feuerwehr zu helfen. Unmittelbar nach dem Einsatz meldete er sich von sich aus bei der Polizei und berichtete von seiner Trunkenheitsfahrt.

Mit 30 Tagessätzen zu je 55 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot kamen die Richter aufgrund der Umstände zu einem milden Urteil. Vor allem verzichteten sie auf den Entzug des Führerscheins. Als der Mann den Alkohol zu sich nahm, war die Brandmeldung in der Nacht nicht abzusehen. In der Situation selbst reagierte er etwas kopflos, wohl weil er erst seit einem Monat Leiter der Werkstätten war und es sich darüber hinaus um seine erste Notfallbenachrichtigung handelte. Die Tatsache, dass er nicht vorbestraft war und es keinerlei Hinweise auf ein Alkoholproblem gab. Seinen guten Willen hatte der Elektromeister gezeigt, indem er nach dem Vorfall im Krankenhaus durch „Umorganisation“ Vorkehrungen für künftige Notfälle getroffen und mit Erfolg an einer TÜV-Nachschulung teilgenommen hatte.