Straßenschilder: Besondere Sicherung bei starkem Wind
Wiesbaden/Berlin. Eine Straßenbaufirma hat Straßenschilder nicht nur entsprechend der Kontroll- und Sicherungspflichten zu befestigen, sondern auch der Wetterlage angemessen. Dies gehört zu ihren Verkehrssicherungspflichten. Dies ergeht aus einem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 15. Mai 2008 (AZ: 92 C 4538/97 - 28).
Eine Straßenbaufirma hatte auf einer Autobahnbaustelle ein Warnschild installiert. Als starker Wind der Stärke 8 aufkam, flog das Schild durch die Luft und beschädigte die Motorhaube eines Autos. Der Fahrer klagte auf Schadensersatz.
Nach Ansicht des Gerichts hatte die Straßenbaufirma ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt und musste daher dem Autobesitzer die Reparaturkosten für die Motorhaube zahlen. Die Richter wiesen darauf hin, dass es eine Verkehrssicherung nicht gibt, die jeden Unfall ausschließt. Daher geht es hier lediglich um eine „Risikoverteilung“. Die Straßenbaufirma kann sich aber nicht auf die Kontroll- und Wartungsanforderungen im „Normalfall“ zurückziehen, sondern muss alle die Vorkehrungen treffen, die erforderlich und zumutbar sind. Dazu gehört laut Gericht eine besondere Sicherung der Straßenschilder bei starkem Wind, zumal Warnungen des Deutschen Wetterdienstes vor Windböen vorlagen, über die das Unternehmen hätte informiert sein müssen. Da die Lebenserfahrung nahe liegt, dass bei einer solchen Wetterlage mobile Straßenschilder durch den stürmischen Wind eine Gefährdung werden können, hätte die Straßenbaufirma entsprechend reagieren müssen.