Auch mit Einparkhilfe Vorsicht beim Rückwärtsfahren
München/Berlin. Beim Rückwärtsfahren und –einparken muss ein Autofahrer besonders sorgfältig sein. Dazu gehört auch, dass er sich keinesfalls allein auf eine technische Einparkhilfe verlässt. Dies ergeht aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 19. Juli 2007 (AZ: 275 C 15 658/07).
Ein Mann hatte einen Wagen gemietet. Als er diesen zurückgegeben und auf dem Parkplatz der Vermieterin abstellen wollte, musste er den Wagen rückwärts einparken. Obwohl das Auto über ein PDC-System, eine sogenannte Einparkhilfe, verfügte, krachte es gegen die rückwärtige Begrenzung des Parkplatzes, wobei die Heckklappe beschädigt wurde. Die Einparkhilfe hatte kein akustisches Signal gegeben, da sich in Höhe des Abtaststrahls ein Hohlraum befand. Die Vermieterin klagte auf Schadensersatz.
Das Gericht gab ihr Recht. Eine Einparkhilfe entbindet den Fahrer eines Fahrzeugs nicht von seiner besonderen Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren. Er darf sich nicht allein auf die Technik verlassen, sondern muss durch eigene Beobachtungen sicherstellen, dass kein Hindernis den Weg verstellt.