Schleudertrauma auch bei geringen Geschwindigkeiten möglich
Rüdesheim/Berlin. Auch bei Unfällen mit geringen Geschwindigkeiten und einer Geschwindigkeitsänderung unter Harmlosigkeitsgrenze kann es zu Verletzungen der Halswirbelsäule kommen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Rüdesheim vom 21. Mai 2008 (AZ: 3 C 394/05) hervor.
In diesem Fall saß die Klägerin als Beifahrerin in einem stehenden Fahrzeug, als ein PKW mit etwa 16 km/h von hinten auffuhr. In der Folge ließ sie sich wegen Schulter- und Nackenschmerzen ärztlich behandeln. Der Unfallhergang sowie die Schuld des Auffahrenden sind zwischen den Unfallbeteiligten nicht streitig. Als Beifahrerin auch Schmerzensgeld forderte, lehnte dies der Beklagten jedoch ab. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung hat nur 9 km/h betragen und liegt damit unter der Harmlosgrenze von 10 km/h, über der es zu HWS-Problemen kommen könnte.
Diese Argumentation folgte der Richter nicht. Zwar hat die Geschwindigkeitsänderung tatsächlich nur 6,8 und 8,1 km/h betragen, daraus folgt aber nicht, dass solche Verletzungen automatisch ausgeschlossen sind. Vielmehr bedeutet die Harmlosigkeitsgrenze, dass bei einer höheren Differenzgeschwindigkeit als 10 km/h solche Verletzungen üblich sind. Bei geringeren Geschwindigkeiten müssen die einzelnen darlegen können, dass es vor dem Unfall keine Verletzungen gab und die nun aufgetretenen Schmerzen typisch Folgen von Auffahrunfällen sind. Der Beklagte muss 1.000 € Schmerzensgeld zahlen.