Riskantes Motorradfahren in Gruppen kann bei Unfall zu Haftungsausschluss führen
Brandenburg/Berlin. Fahren Motorradfahrer im Pulk und haben vorher verabredet, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten, bekommen Sie bei einem Auffahrunfall innerhalb der Gruppe keinen Schadensersatz. In solchen Fällen ist von einem gegenseitigen Haftungsverzicht auszugehen. Dies ergeht aus einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2007 (AZ. 12 U 2009/06).
Vier Motorradfahrer hatten einen Pulk gebildet und waren in versetzter Formation über eine Bundesstraße gefahren. Dabei überschritten sie die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit erheblich. Als eines der Fahrzeuge plötzlich scharf abbremste, kam der nachfolgende Fahrer bei dem Versuch auszuweichen nach rechts von der Fahrbahn ab und stürzte. Er verklagte den „Bremser“ auf Schadensersatz.
Das Gericht wies die Forderung zurück. Nicht zu klären brauchte das Gericht die Frage, ob der Kläger als Auffahrender aufgrund eines zu geringen Sicherheitsabstands oder mangelnder Aufmerksamkeit die Schuld trägt oder ob den Vorausfahrenden durch sein Verhalten eine Mitschuld trifft. Die Umstände des Unfalls seien vielmehr so, dass von einem „gegenseitigen Haftungsverzicht“ auszugehen sei. Die Fahrt im Pulk mit stark überhöhter Geschwindigkeit verglich das Gericht mit sportlichen Wettbewerben mit erheblichem Gefahrenpotenzial. Auch dort sei das Risiko gegenseitiger Verletzung relativ hoch. Dort sei es in der Regel ausgeschlossen, bei einem Schaden den Verursacher für Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.