Auch auf Parkplätzen gilt die Straßenverkehrsordnung

Kenzingen/Berlin. Gerade beim Rückwärtsausparken aus einer Parkbucht muss ein Autofahrer besonders aufmerksam und stets bremsbereit sein. Kommt es zu einem Unfall, trifft ihn sonst unter Umständen die Hauptschuld. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgericht Kenzingen im Breisgau vom 29. Januar 2008 (AZ: 1 C 169/07).


Eine Autofahrerin, die spätere Klägerin, hatte ihren Wagen auf einem privaten Parkplatz abgestellt. Der Parkplatz war in mehrere Fahrstraßen aufgeteilt, von denen jeweils rechts und links Parkbuchten im rechten Winkel abgingen. Der Wagen einer anderen Frau stand gegenüber dem Wagen der späteren Klägerin auf der anderen Seite der Fahrstraße. Beim Hinausfahren kollidierten die beiden Wagen. Die Klägerin forderte Schadensersatz. Sie wäre bereits ganz aus der Parkbucht hinausgefahren, als die andere Fahrerin aus ihrer Parklücke zurückgesetzt hätte und auf ihr Auto aufgefahren ist. Die Beklagte behauptete, die beiden Frauen hätten zeitgleich mit dem Ausparken begonnen und das jeweils andere Auto dabei nicht beachtet.

Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel des Schadens zu tragen haben. Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten würden belegen, dass die Klägerin entgegen ihrer Aussage noch beim Zurücksetzen war, als der Unfall passierte. Aber auch, dass die Beklagte beim Rückwärtsfahren nicht die gebotene besondere Sorgfalt hatte walten lassen. Das heißt, sie hätte sich stets vergewissern müssen, ob der Raum hinter ihrem Auto frei ist und dementsprechend bremsbereit sein müssen.