Kleine Schlaglöcher zulässig
Berlin. Eine Straße mit geringer Bedeutung für den Verkehr muss nicht von kleineren Löchern im Straßenbelag freigehalten werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. September 2006 (AZ - 1 U 175/06 -) hervor.
Demnach entbindet das Gericht einen Verkehrssicherungspflichtigen einer Straße mit geringer Verkehrsbedeutung davon, alle denkbaren Maßnahmen zu treffen und für eine vollständige Sicherung des Verkehrsraums zu sorgen.
Die Richter betonten dabei, dass der für die Verkehrssicherung Zuständige, meist die Gemeinde, insbesondere nicht verpflichtet sei, die Fahrbahn von kleineren Unebenheiten oder Löchern freizuhalten, auch wenn die Fahrbahn mangels eines Bürgersteigs von Fußgängern genutzt wird. Soweit ein Fußgänger im Dunkeln die Straßenbeleuchtung für nicht ausreichend hält, sei er verpflichtet, sich einer eigenen Taschenlampe zu bedienen, damit Unfälle ausgeschlossen werden können. Dies sei durchaus zumutbar, so die Richter weiter.