Alleinige Haftung eines Fahrradfahrers bei grobem Fahrfehler
Meiningen/Berlin. Verhält sich ein Fahrradfahrer grob verkehrswidrig und verursacht dadurch einen Unfall, so haftet er zu 100 Prozent für dessen Folgen. Dies ergeht aus einem Urteil des Landgerichts Meiningen vom 29.03.2007 (AZ: 4 S 177/06).
Ein Fahrradfahrer hatte mit seinem Rad eine Linkskurve so geschnitten, dass er auf die andere Fahrbahnseite geriet. Dort stieß er mit einem entgegenkommenden Auto zusammen, obwohl dieses versuchte, auszuweichen. Der Pkw-Fahrer klagte auf Erstattung der entstandenen Sachschäden. In zweiter Instanz bekam er Recht.
Das Gericht urteilte, dass der Radfahrer allein hafte, da er durch sein grob verkehrswidriges Verhalten den Unfall verschuldet habe. Die so genannte Betriebsgefahr, die jedes Fahrzeug – also auch der Pkw des Autofahrers – grundsätzlich darstellt, falle dagegen hier nicht ins Gewicht.
Der Fall zeigt, dass man nach der ersten Instanz nicht unbedingt aufgeben muss. In solchen Fällen benötigt man einen Verkehrsrechtsanwalt in der Nähe.