Kein absolutes Fahrverbot für Feuerwehrmann
Düsseldorf/Berlin. Erhält jemand wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein einmonatiges Fahrverbot, können bestimmte Fahrzeuge von diesem Verbot ausgenommen werden – zum Beispiel bei einem Feuerwehrmann Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenwagen. Dies ergeht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. September 2007 (AZ. IV – 2 Ss (OWi) 118/07).
Ein Feuerwehrmann fuhr mit seinem Motorrad innerhalb einer geschlossenen Ortschaft 41 km/h zu schnell. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 160 Euro und erteilte ihm ein einmonatiges Fahrverbot. Hiergegen legte er Beschwerde ein und hatte teilweise Erfolg.
Das Oberlandesgericht rügte am ersten Urteil, dass es bei dem Fahrverbot bestimmte Fahrzeugarten nicht herausgenommen habe. Da der Betroffene Feuerwehrmann ist, muss aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von dem Fahrverbot die Fahrzeuge ausgenommen werden, die er beruflich fahren muss. Mit einem beschränkten Fahrverbot wird der gewollte „Denkzetteleffekt“ ebenfalls erreicht, zumal der Feuerwehrmann den Verkehrsstoß bei einer Privatfahrt begangen hat.
Um unverhältnismäßig berufliche Nachteile auszuschließen, würden Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenwagen von dem Verbot ausgenommen. Die Geldbuße wurde auf 125 Euro reduziert, da das Amtsgericht einen falschen Regelsatz angewendet hat. Außerdem hat es frühere Verstöße berücksichtigt, die nicht mehr herangezogen werden dürften.