Großeltern haften nicht automatisch für Enkelkinder

Berlin. Großeltern haften nicht automatisch stellvertretend für die Eltern für ihre Enkel. Kommt es trotz größter Aufmerksamkeit im Straßenverkehr zu einem Unfall, muss die Frage der Verantwortung sorgfältig am Einzelfall geprüft werden, entschied das Oberlandesgericht Bamberg am 23. Januar 2007 (AZ. 5 O 227/06).


Rund um die Uhr auf den Nachwuchs aufzupassen, ist kaum möglich und für die Entwicklung des Kindes auch nicht förderlich. Entscheidend sei, so die Richter, ob Eltern und Großeltern stets zuverlässig und gewissenhaft gehandelt und das Kind auf das richtige Verhalten im Straßenverkehr vorbereitet hätten.

Ein rüstiger Großvater holte seine fünfjährige Enkelin regelmäßig mit dem Auto vom Kindergarten ab. An einem Tag geschieht das Unglück und das Mädchen läuft auf dem Weg vom Auto zum Haus plötzlich auf die Straße. Ein Fahrradfahrer, der mit dem Kind zusammenstößt zieht sich durch den Sturz schwere Verletzungen am Kopf und Wirbelsäule zu. Er fordert vom Großvater bzw. den Eltern Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 48.000 Euro.

Die Richter verneinten den Anspruch jedoch: Stehe fest, dass das Kind das Verhalten im Straßenverkehr mit den Eltern geübt hat, so ist die Ursache des Unfalls allein die „spontane Reaktion“ des schuldunfähigen Kindes – und nicht etwa Folge einer Verletzung der Aufsichtspflicht. Damit ging der Radfahrer leer aus.

Dieser Fall zeigt, wie schwierig es im Einzelfall zu beurteilen ist, wer haften muss und wer nicht. Daher sollte man sich anwaltrechtlicher Hilfe versichern.