Geschwindigkeit muss im Dunkeln angepasst werden

Berlin/Jena. In der dunklen Jahreszeit müssen Autofahrer besonders aufmerksam sein. Ein Kraftfahrer muss jederzeit mit Fahrbahnhindernissen rechnen. Fährt er schneller als geboten und kollidiert mit einem Hindernis, so trägt er die alleinige Verantwortung. Dies entschied das Oberlandesgericht Thüringen am 20. März 2009 (AZ: 4 U 155/08).


Der Fahrer eines Leihwagens fuhr bei Dunkelheit in eine Sperrschranke, die zur Absicherung einer Baustelle aufgestellt worden war. Die Eigentümerin des Wagens machte geltend, dass die Baustelle zum einen unzureichend ausgeschildert und zum anderen eine nur mangelhafte Beleuchtung an der Sperrschranke angebracht gewesen ist.

Das Gericht sah die Verantwortung für den Schaden allein beim Autofahrer. Er konnte das Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig vor dem Hindernis anhalten und ist demnach deutlich zu schnell gefahren. Somit hat der Fahrer gegen das Sichtfahrgebot verstoßen, eines der elementarsten Sicherheitsvorschriften der Straßenverkehrsordnung. Dieses Gebot besagt, dass der Fahrer eines Fahrzeuges nur so schnell fahren darf, dass er selbst bei unvermuteten Fahrbahnhindernissen noch anhalten kann. Ausnahmen würden nur Hindernisse bilden, mit denen ein Fahrer nicht rechnen muss, wie zum Beispiel unvermittelt zwischen parkenden Autos hervortretende Fußgänger. Hierzu zählt eine vor einer Baustelle aufgestellte Sperrschranke nicht. Auch das Argument der schlechten Beleuchtung ist nicht ausschlaggebend. Selbst wenn die Schranke gar nicht beleuchtet gewesen wäre, liegt bei einer Kollision die Verantwortung beim Fahrer, schließlich ist eine solche Schranke schon aufgrund ihrer Größe und durch Straßenbeleuchtung erkennbar gewesen. Eine Haftung der Beklagten sahen die Richter somit nicht.