Geldbuße darf nicht verdoppelt werden

Berlin. Eine Geldbuße darf nicht ohne weiteres vom Gericht verdoppelt werden, wenn auf ein Fahrverbot verzichtet wird. Das geht aus einem Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken vom 22. Februar 2006 (Az.: 1 Ss 10706) hervor.


Gegen den Betroffenen war ursprünglich ein Bußgeldbescheid über 250 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden. Er hatte unter dem Einfluss von Amphetaminen sein Fahrzeug gesteuert. Als das Amtsgericht Kaiserslautern erfuhr, dass der Betroffenen gar keinen Führerschein mehr besaß, verzichtete es auf das Fahrverbot und verdoppelte stattdessen die Geldbuße auf 500 Euro.

Das OLG reduzierte die Buße wieder auf 250 Euro. Die gesetzlichen Regelungen ließen in diesem Fall eine Verdoppelung nicht zu. Eine Erhöhung der ursprünglich verhängten Geldbuße komme als Ersatzmaßnahme nur dann in Frage, wenn beispielweise aus beruflichen Gründen dem Autofahrer ein Fahrverbot erspart bleiben soll. Sie komme dagegen nicht als Ersatzstrafe in Frage, wenn das Fahrverbot ins Leere laufe, weil der Beschuldigte keinen Führerschein mehr besitzt.