Fußgänger auf der Fahrbahn
Berlin. Ein Autofahrer muss nicht damit rechnen, dass ein Fußgänger bei Rot erneut (über die Ampel) läuft, nachdem er bereits wieder auf die Busspur zurückgegangen war. Er muss sich nicht bremsbereit halten und es trifft ihn keine Mitschuld. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 31. Juli 2008 (AZ: 12 U 234/07).
In dem Fall ging ein Fußgänger bei Rot über die Ampel. Als er schon auf der Fahrbahn angekommen war, ging er wieder auf die Busspur zurück, um dann erneut – einem Bus ausweichend – auf die Fahrbahn zu laufen. Nach dem Urteil war der Fußgänger der Meinung, dass den Autofahrer eine Mitschuld – zumindest hinsichtlich der Betriebsgefahr des Fahrzeugs – trifft und klagte.
Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz scheiterte er. Eine Mitschuld ist dem Fahrer nicht vorzuwerfen. Er hat insbesondere nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger bei roter Fußgängerampel die Fahrbahn erneut betritt. Das Zurücklaufen auf die Busspur ist abgeschlossen gewesen. Vor einem möglicherweise herannahenden Bus hätte er auf den Gehweg und nicht auf die Fahrbahn ausweichen müssen.