Abschleppen am Weg des Rosenmontags erlaubt
Koblenz/Berlin. Wer in Karnevalsgegenden sein Auto am Zugweg des Karnevalszuges abstellt, muss die Abschleppkosten zahlen. Er kann sich auch nicht auf seine Parkerleichterung für Schwerbehinderte berufen. Das betrifft ebenso die Kosten für das beabsichtigte Abschleppen des Pkw. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz am 18. Januar 2010 (AZ: 4 K 536/09).
Der Kläger parkte am Rosenmontag gegen 09:30 Uhr seinen Pkw in einem gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der zum Parken markierten Flächen. Der Abstellplatz des Fahrzeugs befand sich außerdem auf einer im Zugweg des Rosenmontagszuges liegenden Straße in Koblenz. Nachdem sie den ermittelten Halter nicht erreichen konnten, veranlasste die beklagte Stadt gegen 11:00 Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs. Als der Wagen schon abschleppfertig war, erschien der Kläger vor Ort und entfernte ihn selbst. Die Beklagte forderte vom Kläger für den abgebrochenen Abschleppvorgang die Bezahlung der Kosten.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagte der Betroffene und verwies zur Begründung unter anderem auf seinen Ausweis für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte. Er trug vor, dass er das Fahrzeug dort abgestellt hat, um einen Arzttermin wahrzunehmen. Der angetroffene Arzt hat ihm jedoch mitgeteilt, dass der Praxisbetrieb ruht.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger, so die Richter, hat die erhobenen Kosten zu zahlen. Die Stadt ist berechtigt gewesen, das Abschleppen des Fahrzeugs anzuordnen, da das Parken im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb von zum Parken gekennzeichneten Flächen grundsätzlich einen Verkehrsverstoß darstellt. Der Kläger kann sich hier nicht auf die ihm erteilte Ausnahmegenehmigung berufen. Dies setzt nämlich voraus, dass es für ihn zu einem nachvollziehbaren Zweck erforderlich gewesen wäre, dort zu parken. Das ist jedoch nicht der Fall gewesen. Der Kläger hat nach Überzeugung des Gerichts am Rosenmontag die benannte Arztpraxis nicht aufgesucht. Der als Zeuge vernommene Arzt hat nämlich schlüssig und überzeugend dargelegt, dass er sich an diesem Tag nicht in Koblenz aufgehalten hat und in der Praxis an diesem Tag auch keine Mitarbeiterin gewesen ist.
Die Anordnung der Beklagten, den Pkw abzuschleppen, ist auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Im verkehrsberuhigten Bereich ist das Abschleppen von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung bedarf. Anhaltspunkte, von diesem Grundsatz abzuweichen, hätten nicht bestanden. Vielmehr ist die Abschleppmaßnahme im Hinblick auf den bevorstehenden Rosenmontagszug geboten gewesen.