Eigentümer dürfen Verkehr nicht behindern

Berlin/Braunschweig. Wenn über Grundstücke ein öffentlich genutzter Weg führt, dürfen die Eigentümer hier keine eigenmächtigen Sperrungen vornehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer der Meinung ist, dass die Einordnung als öffentlicher Weg falsch ist. Er muss dies zunächst durch die Gerichte klären lassen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Braunschweig am 2. September 2009 (AZ: 6 B 116/09).


In dem Fall streiten seit längerer Zeit die Stadt Gifhorn und ein Anwohner über die Rechte an einem Weg, der schon Jahre von der Öffentlichkeit als Rad- und Fußweg genutzt wird. Im Dezember 2008 schlossen beide Parteien vor dem Verwaltungsgericht einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Anwohner, den Verkehr auf dem Weg nicht zu beeinträchtigen, bis das Gericht abschließend geklärt hat, ob die Öffentlichkeit den Weg nutzen darf. Ein halbes Jahr danach kam es erneut zu einem Vorfall. Der Anwohner errichtete auf dem Weg Zaunpfähle und begann damit, Stacheldraht anzubringen. Dadurch entstand eine Durchgangs- bzw. Durchfahrtsbreite von teilweise weniger als 2 Metern. Die Gemeinde forderte ihn erfolglos zur Beseitigung auf und baute den Stacheldraht sowie einen Teil der Pfähle daraufhin selbst ab. Dagegen wandte sich der Anwohner und beantragte bei dem Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er begründete dies damit, dass der Weg nach dem ihm vorliegenden Katasterplan anders bemessen ist und seine Pfähle daher gar nicht auf dem Weg gestanden hätten.

Die Richter haben den Eilantrag abgelehnt und führen in der Entscheidung aus, dass die Stadt rechtmäßig gehandelt hat. Sie hat durfte den Zaun beseitigen, weil durch die aufgestellten Pfähle und den Stacheldraht erhebliche Gefahren für die Nutzer des Nachts unbeleuchteten Weges – insbesondere auch für Radfahrer – entstanden wären. Dem Antragsteller ist es bis auf weiteres verboten, den Verkehr auf dem Weg in irgendeiner Weise zu behindern. Dies gelte so lange, bis die Gerichte rechtskräftig darüber entschieden haben, ob der Weg von der Öffentlichkeit genutzt werden darf. Der Antragsteller hat darüber hinaus auch gegen den vor Gericht geschlossenen Vergleich verstoßen, der nur die rechtlichen Pflichten festgestellt hat, die sich für ihn schon aus den gesetzlichen Regelungen ergeben.