Unternehmer muss Wettbewerber Detektivkosten ersetzen

Berlin/Karlsruhe. Um einen Wettbewerbsverstoß festzustellen, kann ein Unternehmer einen Detektiv einsetzen. Von seinem Wettbewerber kann er dann - zumindest teilweise - die Detektivkosten ersetzt bekommen, wenn ein konkreter Verdacht vorlag, der sich bestätigte. Voraussetzung ist allerdings, dass der Betroffene die vom Detektiv getroffenen Feststellungen nicht mit eigenen Mitteln treffen kann. Das Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilte am 23. September 2009 (AZ: 6 U 52/09) einen Wettbewerber, von den einem Unternehmer entstandenen Detektivkosten von rund 32.000,00 € 11.000,00 € zu zahlen.


Die Klägerin und der Beklagte sind zwei Plakatierungsunternehmen, die Wettbewerber sind. Die Klägerin verdächtigte den Beklagten, systematisch Plakate abzuhängen und zu beschädigen, die die Klägerin aufgehängt hatte. Um ihren Verdacht belegen zu können, schaltete sie ein Detektiv ein, der den Beklagten observierte und bei ihm einen Mitarbeiter als Praktikanten einschleuste. Dieser trug einen GPS-Sender bei sich und begleitete den Beklagten bei der Plakatierung. Bei der Observation, für die die Detektei auch GPS-Sensoren am Aufstellort von Plakaten einsetzte, stellte sie mehrere Aktionen des Beklagten fest, in denen er Plakate der Klägerin abhängte, in der Nähe ablegte und dort selbst Plakate klebte.

Die Klägerin verlangte nun vom Beklagten Ersatz der Detektivkosten in Höhe von ca. 32.000,00 €. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 16.000,00 €. Das Oberlandesgericht reduzierte den Betrag auf ca. 11.000,00 €.

Die Klägerin kann dem Grunde nach Detektivkosten verlangen. Das Abhängen von Plakaten stellt eine unlautere Behinderung des Wettbewerbs dar und löst einen Schadenersatzanspruch aus, zu dem auch die Detektivkosten gehören würden. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist ein konkreter Verdacht, der hier vorlag. Des Weiteren ist die Klägerin nicht in der Lage gewesen, die zahlreichen möglichen Plakatierungsorte selbst zu beobachten, so dass die Einschaltung einer Detektei notwendig gewesen war. Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich aber nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles als erforderlich ansehen würde. Hier bedarf es des Nachweises mehrerer Verstöße in einem überschaubaren Zeitraum, um eine solche systematische Wettbewerbsverletzung festzustellen. Nach der Entdeckung von vier Verstößen ist der Zweck der Überwachung erfüllt und eine weitere Fortsetzung nicht mehr erforderlich gewesen. Daher könnten die Kosten für die weitere Überwachung nach den notwendigen vier Verstößen nicht verlangt werden. Auch die geltend gemachten Fahrtkosten könnten nicht in voller Höhe ersetzt werden, da es der Klägerin zuzumuten war, eine Detektei in der Nähe zu beauftragen. Auch andere Kosten sind nicht erstattungsfähig. So erschloss sich dem Gericht nicht, weshalb eine Detektei an einem Nachmittag im Mai viereinhalb Stunden lang beobachtete, wie der Beklagte auf seinem Firmengelände grillte, um dann zu dem Ergebnis zu kommen, dass es sich wahrscheinlich um eine Betriebsfeier handelt.