Sportschuh mit elektronischer Fersendämpfung ist kein Elektrogerät
Leipzig/Berlin. Laufschuhe mit elektronischer Fersendämpfung sind keine Elektrogeräte. Damit unterliegen sie nicht den Vorschriften wie andere elektronische Geräte hinsichtlich Registrierung, Rücknahme und Entsorgung. Die in dem Elektrik- und Elektronikgerätegesetz geregelten Pflichten der Hersteller gelten nicht für einen solchen Sportschuh. Dies geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2008 (AZ: 7 C 43/07) hervor.
Die Klägerin stellt einen Laufschuh mit elektronischer Fersendämpfung her. Dessen Dämpfung passt sich beim Laufen automatisch dem Gewicht des Läufers und dem jeweiligen Untergrund an. Dabei wird der modifizierte Härtegrad der Dämpfung mit Hilfe eines Sensors, eines Magneten und eines motorbetriebenen Kabelsystems durch einen kleinen Computer geregelt. Die Beklagte war der Meinung, dass die elektronische Dämpfung der Hauptzweck des Schuhs sei und war deshalb der Ansicht, dass der Sportschuh ein Elektrogerät sei und somit den Hersteller die Pflichten aus dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz treffen. Die Klägerin wollte nun vom Gericht feststellen lassen, dass sie diese Verpflichtungen der Registrierung, Rücknahme und Entsorgung der Schuhe nicht treffen. Sie argumentierte damit, dass es sich bei dem Schuh in erster Linie um einen Laufschuh handelt, der auch bei dem Ausfall eines elektronischen Steuerungssystems genutzt werden könne.
Nachdem das Verwaltungsgericht der Klägerin schon Recht gegeben hatte, tat dies nun auch das Bundesverwaltungsgericht. Ein Laufschuh mit einem elektronischen Bauteil sei kein Elektrogerät im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Auch könnten Sportschuhe nicht unter die in dem betreffenden Gesetz aufgeführte Kategorie „Sportgeräte“ fallen, da sie Bekleidungsgegenstände seien.