Grillen mit Spiritus kann teuer sein

Hamm/Berlin. Wer gemeinsam mit seinen Freunden grillt und Spiritus in ein offenes Feuer gießt, haftet gemeinsam, wenn einer der Griller zu viel Spiritus in das Feuer kippt. Er muss ebenso wie dieser für den Schaden aufkommen. Ist er nicht ernsthaft gewillt einzugreifen und die Gefahr zu unterbinden, dann trifft ihn die gleiche Schuld. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. April 2009 (AZ: 9 U 129/08).


Der Beklagte grillte im Frühjahr gemeinsam mit vier Freunden hinter einem Bahndamm. Um das Feuer zu beschleunigen entschlossen sich die Jugendlichen eine Flasche flüssigen Brennspiritus zu besorgen. Da der erste Schuss keine Wirkung zeigte, schüttete einer der Jungen weiteren Spiritus in das Feuer. Der Beklagte kommentierte dies in etwa mit: „Ob es sich jetzt mal langsam schickt?“. Weitere Anstalten einzuschreiten machte er nicht. Als plötzlich eine große Stichflamme aufloderte, ließ sein Freund die Flasche erschrocken zu Boden fallen. Hierbei gelangte Spiritus auf die Kleidung eines anderen Freundes, dessen Kleidung in Flammen geriet. Der Junge erlitt schwere Brandverletzungen. Die Klägerin ist die Haftpflichtversicherung des Grillers, der den Spiritus in das Feuer gegossen hat. Sie hat den überwiegenden Teil der Behandlungskosten des verletzten Jungen gezahlt und verlangte nun, dass der Beklagte einen Teil der Kosten (25 %) erstattet.

Vor dem Landgericht hatte die Klägerin zunächst keinen Erfolg. Das Gericht befand der Beklagte hat sich mit der Aufforderung, keinen weiteren Spiritus mehr ins Feuer zu gießen, ausreichend bemüht, den Umgang mit dem Spiritus zu kontrollieren. Er haftet deshalb nicht. Das Oberlandesgericht hingegen war anderer Auffassung. Es verurteilte den Beklagten dazu 1/8 des Schadens zu bezahlen. Die Jugendlichen haben zusammen beschlossen das Feuer durch den flüssigen Spiritus zu beschleunigen und damit gemeinsam eine Gefahrenquelle geschaffen. Der Beklagte ist deshalb verpflichtet gewesen, die Gefahr, die sich aus der Verwendung des Spiritus ergab, nicht nur mit Worten, sondern auch mit Taten abzuwenden. Notfalls hätte der Beklagte seinem Freund die Flasche wegnehmen oder anderweitig Hilfe suchen müssen. Das Gericht meinte sogar, dass den Beklagten die gleiche Schuld trifft, wie seinen Freund, der sorglos mit der Flasche hantiert hat. Er hat nicht den nötigen Durchsetzungswillen gezeigt, die Gefahr zu unterbinden. Der Verletzte selbst trägt aufgrund seines Mitverschuldens die Hälfte der Behandlungskosten. Die andere Hälfte der Kosten müssen die übrigen 4 Jungen und damit auch der Beklagte untereinander zu gleichen Teilen, also je 1/8, übernehmen.