Die Spinne als allgemeines Lebensrisiko
Karlsruhe/Berlin. Wer sich in einer Tiefgarage vor einer Spinne erschreckt und hinfällt, kann vom Hausmeister wegen vermeintlicher Verletzung seiner Reinigungspflicht kein Schmerzensgeld verlangen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2009 (AZ: 7U 58/09) hervor.
Die Klägerin wollte mit ihrem Mann in ihr Auto in der Tiefgarage einsteigen. Noch bevor sie in das Fahrzeug einstieg, hat ihr Mann gesehen, dass sich in ihrer Kopfhöhe eine fette schwarze Spinne an einem Faden herabgelassen hatte. In dem Moment als er sie warnte, sah sie die Spinne ebenfalls und trat reflexartig zurück. Dabei verlor sie das Gleichgewicht und erlitt beim Sturz eine Beckenprellung sowie eine Prellung der rechten Gesichtshälfte und einen komplizierten Bruch am rechten Handgelenk. Sie wollte den Hausmeisterservice wegen Verletzung seiner Reinigungspflicht haftbar machen und verlangte neben dem Schadensersatz auch ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000,00 €. Nach dem Hausmeistervertrag ist der Beklagte verpflichtet, die offene Tiefgarage einmal im Monat zu reinigen und dabei Spinnweben zu entfernen.
Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz blieb die Klage ohne Erfolg. Es ist nicht bewiesen, dass der Hausmeister seine Reinigungspflicht verletzt hat. Bei einer Reinigung einmal im Monat kann nicht sicher festgestellt werden, dass am Tag der geplanten Fahrt keine Spinne vor dem Gesicht der Klägerin aufgetaucht wäre. Ansonsten hätte der Beklagte verpflichtet sein müssen, genau an diesem Morgen die Reinigung durchzuführen. Da es aber keine nähere Fixierung des Zeitpunktes der Reinigung gab, konnte der Beklagte die Entfernung von Spinnweben an einem beliebigen Tag im Monat vornehmen. Dabei ist es ungewiss, ob eine Reinigung – an welchem Tag auch immer – dazu geführt hätte, dass am Tag der Fahrt keine Spinne da gewesen wäre. Selbst bei einer ordnungsgemäßen Beseitigung der Spinnweben kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die offenen Fenster der Garage Spinnen eindringen und Netze an der Decke, den Stützpfeilern und den Wänden bauen. Im Übrigen ist die Verpflichtung Spinnweben zu beseitigen nicht darauf gerichtet, Stürze zu vermeiden. Hier hat sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, für das die Beklagte selbst einzustehen hat.