Stuttgart/Berlin (DAV). Werbeschreiben an Personen im Wege des Lettershop-Verfahrens müssen hingenommen werden. Die Firmen haben ein berechtigtes Interesse, Verbraucher:innen mit direkt an sie gerichteter Werbung zu kontaktieren. Dies entschied das Landgericht Stuttgart am 25. Februar 2022 (AZ: 17 O 807/21), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt. Damit wurde die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von postalischen Werbeschreiben bekräftigt. In der digitalen Ära ist die Frage der Direktansprache und der Verarbeitung personenbezogener Daten ein häufig diskutiertes Thema zwischen Datenschutz- und Wettbewerbsrecht. Das sogenannte Lettershop-Verfahren sieht vor, dass Werbetreibende den Inhalt ihrer geplanten Werbeschreiben bereitstellen, während die Adressierung und der Versand unmittelbar durch den Werbedienstleister oder einen beauftragten Subunternehmer erfolgen, ohne dass die genaue Adresse an den Werbetreibenden weitergegeben wird. Das Landgericht Stuttgart hat in einer Entscheidung die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von postalischer Direktwerbung im Kontext des Lettershop-Verfahrens bestätigt. Laut dem Gericht stellt die Direktwerbung ein „berechtigtes Interesse“ gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar. Das Gericht argumentierte, dass Werbetreibende ein wirtschaftliches Interesse an der Übermittlung von Geschäftsinformationen haben, welches von der DSGVO anerkannt wird. Die postalische Direktwerbung wurde als ein unverzichtbares Instrument betrachtet, um (Neu-)Kunden effektiv anzusprechen, insbesondere wenn kein anderes Mittel diesen Zweck gleichermaßen erfüllt. Eine sorgfältige Abwägung der Interessen wurde durchgeführt, bei der die Interessen des Werbetreibenden als nicht überwiegend gegenüber denen des Betroffenen eingestuft wurden. Daher wurde das Lettershop-Verfahren, bei dem der Werbetreibende nicht direkt auf die genaue Adresse des Empfängers zugreift, als datenschutzkonform betrachtet. Das Urteil liefert eine wichtige Klarstellung für Werbetreibende bezüglich der Nutzung personenbezogener Daten in der postalischen Werbung. Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
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