Nur mal so gefragt - Urlaub
Nur mal so gefragt ... Herr Rechtsanwalt – man sitzt automatisch gerade, die Hände flach auf den Tisch gelegt, wenn man so mit der Betonung auf beiden Worten der Anrede angesprochen wird – Herr Rechtsanwalt, also, was mein Arbeitgeber da im letzten Jahr mit mir gemacht hat – der Besucher stockt, beugt sich vor – ich hab ja nichts unternommen, in meinem Alter, da bekommt man ja keinen neuen Arbeitsplatz wieder, aber nur mal so gefragt.
Ich lehne mich zurück, bereit so kurz vor Weihnachten mir auch diese Geschichte noch widerspruchslos anzuhören. Nun, fährt mein neuer Kunde fort, letztes Jahr Weihnachten hatte ich mit meiner neuen Frau einen Urlaub in der Karibik gebucht, über Weihnachten, Sylvester hätte es wieder nach Hause gehen sollen. Was soll ich sagen, beim letzten Besuch des Weihnachtsmarktes vor der Abreise hat es mich fürchterlich erwischt. Nein, nicht was Sie denken. Ich habe mich schwer erkältet, konnte nichts mehr, lag flach, Reise musste gecancelt werden, nix Karibik all inclusive, ich wurde bis einschließlich 01. Januar krankgeschrieben.
Gottseidank hatten wir eine Reiseausfallversicherung. Aber der Schreck kam im neuen Jahr. Als ich meine Lohnabrechnung für Januar auf den Tisch bekam, war der Resturlaub aus dem vorigen Jahr, den ich ja wegen der Krankheit nicht nehmen konnte, weg, eine schöne runde Null stand da, wo eigentlich eine 10 stehen sollte. 10 Tage Resturlaub aus dem alten Jahr hatte ich ja noch. Nun bin ich krank geworden, also ist der Urlaub in der Krankheit doch nicht genommen, oder?
Ich wusste, der Mann wartete auf eine Bestätigung. Aber ich wollte ihn zappeln lassen. Nun, sagte ich langsam. Grundsätzlich ist es so, dass der Jahresurlaub bis zum Jahresende vollständig genommen sein muss. Der Urlaub, der nicht genommen wird, verfällt mit Beginn des neuen Jahres. Eine gesetzliche Vorschrift, nach der Urlaub in das neue Jahr übertragen werden kann, gibt es nicht. So etwas geht nur, wenn dies zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart wurde, etwa durch den Arbeitsvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages.
Allerdings gibt es eine Ausnahme dann, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub, der schon genehmigt war, aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, nicht nehmen konnte. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Arbeitnehmer krank geschrieben wird und er die Krankschreibung nicht selber verursacht hat.
Der Besuch des Weihnachtsmarktes ist sicherlich keine solche Selbstschädigung, obwohl man da sicherlich geteilter Ansicht sein könnte. Ihr Arbeitgeber hätte Ihnen in diesem Fall den Urlaub also nicht streichen dürfen.
Und, fragte der Mann, die Augen fest auf mich gerichtet, bekomme ich die 10 Tage jetzt noch? Nein, sagte ich, jetzt ist der Urlaub nun wirklich weg.
Spätestens mit dem 31.03. diesen Jahres hätte er dann doch genommen werden müssen. Sie waren ja wieder gesund im neuen Jahr. Der Mann sah gar nicht so enttäuscht aus.
Na ja, ich hab ja auch nichts unternommen deswegen, meinte er, aber meine Frau hat gesagt, daß wenn ich schon mal bei Ihnen bin, dann soll ich Sie doch mal danach fragen.
Hat er dann ja auch getan. Frohe Weihnachten und einen erfolgreichen Start ins neue Jahr!