Steuer-CD’s – Bundeswehreinsätze im Inland – Ehegattensplitting für Schwulen-Ehen
In diesem Monat nehmen wir uns mal einen kleinen Strauß von Themen vor und beleuchten sie ein wenig auf die Relevanz für den Alltag.
1. Ankauf von "Steuer-CD's"
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, wie wir wissen unbeugsame Verfechterin bürgerlicher Grundwerte, hat sich aus dem Fenster gelehnt. Sie möchte das Handeln, also den Ankauf wie den Verkauf von sogenannten „Steuer-CD's" unter Strafe stellen.
Das Geschrei daraufhin war groß. Herr Oppermann, rechtspolitischer Sprecher der SPD, der immer gern mit populistischen und vor allem nicht immer richtigen Verlautbarungen auffällt, sprach von Klientelpolitik der FDP für die Reichen und Schönen dieser Republik, die Ministerin mache sich zum Handlanger von Steuerbetrügern.
Vertreter der CDU winken ab und selbst die eigene Partei der Ministerin lässt sie im Regen stehen. Doch, was ist dran an den Überlegungen der Bundesministerin? Was ist eine „Steuer-CD"? Nun, auf ihr sind Daten von Personen gespeichert, die bei Schweizer Banken Geld eingezahlt und angelegt haben. Da die Zinsen nicht so hoch sind, geht man allgemein davon aus, daß es sich um Geld handelt, das nicht zum Zwecke der gewinnbringenden Anlage auf diesen Schweizer Konten gebunkert ist, sondern wohl eher, um es am deutschen Fiskus vorbei zu schmuggeln und somit auch keine Steuern für dieses schwarze Geld zahlen zu müssen. Schwarz wird das Geld deshalb genannt, weil es eigentlich gar nicht existiert, in keiner Buchführung erscheint und somit auch nicht das erklärte Einkommen und die darauf zu zahlenden Steuern erhöht.
Die auf den CD's befindlichen Daten stammen von den Banken und sind dort widerrechtlich kopiert und auf die Datenträger gespeichert worden. So etwas ist strafbar. Ob die Daten, die auf den CD's für viel Geld angekauft sind, tatsächlich in jedem Falle Steuerbetrüger betreffen, oder Konten von Bürgern, die ihr sauer verdientes und versteuertes Geld aus ganz anderen Gründen in die Schweiz transferiert haben, kann nicht von vornherein gesagt werden. Also werden mit dem Ankauf solcher Daten auch unbescholtene Bürger betroffen sein. Hinzu kommt, daß die Daten widerrechtlich beschafft worden sind, sie sind gestohlen.
Schließlich bezahlt der Staat (das Land) eine nicht unerhebliche Summe dafür, also für gestohlene Daten. § 259 StGB lautet: „Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen ... hat, ankauft ... oder einem Dritten verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren ... bestraft." Das ist der eigentlich jedem bekannte Straftatbestand der Hehlerei, also der Verkauf und Ankauf von Diebesgut. Nun sind Daten keine Sachen, deshalb ist der Verkauf und vor allem der Ankauf von geklauten Daten in Deutschland straffrei. Es ist allerdings nicht einsehbar, warum der Handel mit geklauten Daten nicht genauso strafbar sein soll, wie der mit geklauten Sachen.
Der Wertungsgehalt des § 259 StGB liegt in der Stigmatisierung dessen, der als Dieb oder als Hehler aus einer Straftat auch noch Kapital schlägt. Wenn die Justizministerin somit vorschlägt, die Datenhehlerei genauso wie die Sachhehlerei unter Strafe zu stellen, so steht sie damit fest auf dem Boden des Rechts. Auch ein Staat darf sich an kriminellen Taten nicht beteiligen. Er muß mit rechtsstaatlichen Mitteln die Steuerhinterziehung bekämpfen. Jedenfalls nicht mit Datenhehlerei.
2. Bundeswehreinsatz im Inland
Das Bundesverfassungsgericht hat ein Tabu gebrochen. Die Väter des Grundgesetzes haben aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit in der Weimarer Republik es kategorisch ausgeschlossen, daß Soldaten für den „inneren Frieden" im Inland eingesetzt werden. Hierfür ausschließlich zuständig ist die Polizei.
Die Trennung von Polizei und Armee ist ein Grundpfeiler unserer friedlichen demokratischen Grundordnung. Sie steht auf einer Stufe mit der Unantastbarkeit der Menschenwürde, der Meinungsfreiheit und der Trennung von Staat und Kirche. Nach unserem Grundgesetz ist die Bundeswehr ausschließlich für die Verteidigung gegen äußere Feinde zuständig, die Polizei bekämpft Feinde im Innern, die Kriminellen. Der dahinterstehende Gedanke ist einleuchtend. Aufmarschierende Soldaten und rollende Panzer sollen nie wieder Entscheidungen von Regierungen, Parlamenten und Bürgern beeinflussen können, die Armee als Machtfaktor soll außen vor bleiben.
Diesen Grundkonsens zu ändern bedarf es – eigentlich – einer Änderung des Grundgesetzes und die geht – eigentlich – nur durch das Parlament und dort – eigentlich – nur mit einer 2/3-Mehrheit. Solche Versuche hat es gegeben, aber selbst die Große Koalition, die eine 2/3-Mehrheit hatte, hat sich gescheut, das Grundgesetz in diesem Punkt zu ändern. Und das Bundesverfassungsgericht? Wie kam es zu dieser Entscheidung? Es hat die Verfassung ausgelegt. Bislang gab es gesetzliche Einschränkungen darin, daß die Bundeswehr nur dann eingesetzt werden darf, wenn es „um den Bestand der Bundesrepublik ging", niedergelegt in den von Großdemonstrationen begleiteten Notstandsgesetzen.
Der Einsatz des Militärs bei Katastrophenabwehr ist ebenfalls erlaubt. Über diese gesetzlichen Ausnahmen hinaus hat das Gericht jetzt ebenso den militärischen Einsatz gebilligt bei Notlagen katastrophischen Ausmaßes. Das ist ein schwammiger Begriff, der einer weiten Auslegung zugänglich ist und damit auch zugunsten einer subjektiven Anschauung – dem Missbrauch sind Tür und Tor geöffnet. Dieses Urteil erscheint demnach auch ein Hilfeschrei an das Parlament zu sein, sich eindeutig im Rahmen einer gesetzlichen Regelung mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit für oder gegen den Einsatz der Bundeswehr im Innern zu entscheiden. Das Gericht jedenfalls kann die demokratische Legitimation eines Parlaments in solchen Fragen nicht ersetzen.
3. Ehegattensplitting für Schwulen-Ehen
Die steuerliche Privilegierung von Ehegatten hat Verfassungsrang. Sie gilt für Ehepaare im klassischen Sinn und beseitigt die Ungerechtigkeiten bei der Besteuerung miteinander verheirateter Paare gegenüber Singles und ohne Trauschein zusammenlebender Paare. Ausgenommen vom Ehegatten-Splitting sind auch gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften, sogenannte Schwulen-Ehen.
Diese Differenzierung soll beseitigt werden, das Splitting auch für diese „Ehen" gelten. Das geht nur, wenn gleichgeschlechtliche Ehen, sog. Lebenspartnerschaften mit der Ehepartnerschaft vergleichbar sind. Der einzige sichtbare Unterschied dürfte der sein, daß bei Lebenspartnern keine gemeinsamen Kinder geboren werden können. Das Splitting hängt allerdings nicht davon ab, ob Ehepaare Kinder haben oder nicht.
Die Kinder machen sich in diesem Zusammenhang steuerlich nur in den gewährten Freibeträgen und Vergünstigungen bemerkbar. Andere rechtliche Unterschiede sind nicht ersichtlich. Es dürfte demnach sogar verfassungswidrig sein, den Lebenspartnerschaften, sofern sie eingetragen sind, das Ehegattensplitting zu verwehren.