Privatinsolvenz
Insolvenzberatung auf Schuldnerseite
Das geltende Insolvenzrecht ermöglicht es auch dem überschuldeten und/oder zahlungsunfähigen Bürger, sich dauerhaft zu entschulden. Dies geschieht sowohl im Regel- als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren. Das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 300 ff. InsO) können Privatleute (Verbraucher) in Anspruch nehmen, wenn sie in finanzielle Not geraten.. Selbständige und ehemals Selbstständige, die mit ihrem Unternehmen Schiffbruch erlitten haben und nicht mehr als 20 Gläubiger und keine Schulden bei den Sozialkassen für Angestellte haben, können ebenfalls das Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen. Andere Schuldner führen in Fällen der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit das sogenannte Regelinsolvenzverfahren durch.
Beiden Verfahren ist gemeinsam, dass der Schuldner mit dem Insolvenzantrag einen Antrag auf Restschuldbefreiung beim zuständigen Insolvenzgericht stellen kann. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt eine 3-jährige sogenannte Wohlverhaltensphase (Restschuldbefreiungsphase). Das bedeutet, dass der Schuldner verpflichtet ist, während dieser 3 Jahre einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und von dem erzielten Einkommen den pfändbaren Anteil an den Insolvenzverwalter oder Treuhänder abzugeben. Der Insolvenzverwalter/Treuhänder verteilt die so eingenommenen Gelder an die Gläubiger, verwendet sie für die Gerichtskosten und seine Vergütung. Während dieser 3 Jahre dürfen keine neuen Schulden entstehen. Nach Ablauf der 3 Jahre sind dem Schuldner alle Verbindlichkeiten erlassen, die nicht auf einer Straftat oder unerlaubten Handlung beruhen (Geldstrafen, Bussgelder, nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern von angestellten Arbeitnehmern u.ä.)
Die Verbraucherinsolvenzen werden kostengünstig durch entsprechende Vereine und Schuldnerberatungsstellen begleitet. Sie werden allerdings nicht tätig bei sog. Regelinsolvenzverfahren Selbständiger oder ehemals Selbständiger (s.o). RA Schmaler hat sich darauf spezialisiert diese Schuldnergruppen bei der Insolvenzantragstellung und im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren zu beraten, die Antragstellung vorzunehmen und während der Wohlverhaltensphase zu begleiten. Bei Schuldnern, die beabsichtigen, ihre selbständige Tätigkeit fortzuführen, wird gemeinsam herausgearbeitet, ob dies finanziell sinnvoll ist. Bei einem positiven Ergebnis wird beim Insolvenzverwalter begründet beantragt, die selbständige Tätigkeit aus der Insolvenzmasse freizugeben gegen Zahlung eines einmaligen oder monatlichen Entgelts. Stimmt der Insolvenzverwalter zu, kann der Schuldner seine selbständige Täigkeit ohne den Druck der Gläiubiger und mit der Aussicht auf die Restschuldbefreiung fortsetzen und unterliegt dann insoweit nicht mehr der Aufsicht des Insolvenzverwalters.
Für seine Tätigkeit erhält der Rechtsanwalt eine mit dem Mandanten vereinbarte Vergütung. Die Höhe des Honorars hängt ab von dem zeitlichen Aufwand. Kriterien hierfür sind u.a. die Anzahl der Gläubiger und die Höhe der Verbindlichkeiten. Prozesskosten- oder Beratungshilfe wird nicht mehr gewährt. Das Honorar ist vor Beginn der Tätigkeit zu zahlen, da die Forderung ansonsten ebenfalls in die Insovenz fällt und im Zweifel nicht von Insolvenzverwalter beglichen wird. Der Mandant kann aber die Stundung der (gerichtlichen) Verfahrenskosten beantragen.
Rechtsanwalt Schmaler führt seit Inkrafttreten des Gesetzes über das Verbraucherinsolvenzverfahren im Jahre 1997 Restschuldbefreiungsverfahren regelmäßig durch, in den letzten 15 Jahren ausschließlich im Rahmen "kleiner" Regelinsolvenzverfahren.