Medizinrecht

Arzneimittel oder bloßes „Medizinprodukt“? Keine Irreführung der Verbraucher

Frankfurt/Berlin (DAV). Erweckt ein Produkt auch nur den Anschein, ein Arzneimittel zu sein, muss eine Erlaubnis zum Verkauf vorliegen. Ein Hustensaft darf also nicht vortäuschen, ein Arzneimittel zu sein. Dies führt Verbraucher in die Irre. Auch wenn der Hersteller vorgibt, er biete bloß ein „Medizinprodukt“ an, muss dies von einer behördlichen Erlaubnis gedeckt sein. Kann er diese nicht nachweisen, muss er den Vertrieb einstellen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22. Mai 2020 (AZ: 6 U 23/20).

Die Parteien stritten um die Einordnung eines vom beklagten Unternehmen vertriebenen Hustensaftes als Arzneimittel oder Medizinprodukt. Der Kläger bekämpft als Verein den unlauteren Wettbewerb. Der Hersteller vertrieb den Hustensaft als sogenanntes Medizinprodukt, also nicht als Arzneimittel. Er verfügte auch nicht über eine Arzneimittelzulassung für diesen Saft. Der klagende Verein meinte, dass es sich tatsächlich um ein sogenanntes Präsentationsarzneimittel handele. Das Produkt erwecke also durch Gestaltung und Bewerbung nur den Eindruck, als handele es sich um ein Arzneimittel („Präsentationsarzneimittel“). Es enthalte Wirkstoffe, die zwei anerkannten Arzneipflanzen Spitzwegerich und Thymian. Diese würden seit jeher bei der Behandlung von Husten eingesetzt. Beworben wurde das Produkt mit den Formulierungen „bei trockenem Husten und Husten mit Schleim, beruhigt den Hustenreiz und löst zusätzlich den Schleim“. Die Aufmachung sei einem Arzneimittel vergleichbar, so der Verein. Das beklagte Unternehmen vertreibe zudem unter der identischen Dachmarke auch zahlreiche als Arzneimittel zugelassene Hustensäfte.

Das Oberlandesgericht entschied, dass das Unternehmen den Hustensaft nicht mehr verkaufen darf. Es sei der Firma nicht gestattet, ein sogenanntes Präsentationsarzneimittel ohne entsprechende Zulassung zu vertreiben. Erwecke die Präsentation eines Produktes den Eindruck, dass es heilende Wirkungen im Sinne eines Arzneimittels habe, liege ein sogenanntes Präsentationsarzneimittel vor.

Der Hersteller dürfe es aber auch nicht als bloßes Medizinprodukt vertreiben. Dann müsse er durch Vorlage eines vollständigen Bescheides des Bundesinstituts für Arzneimittel nachweisen, dass das Produkt behördlicherseits nicht als Arzneimittel eingestuft werde. Könne er dies nicht, sei der Vertrieb als bloßes Medizinprodukt zu unterlassen.

Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass der Vertrieb des Hustensaftes als Medizinprodukt von einer behördlichen Erlaubnis gedeckt sei. Der vorgelegte Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte war teilweise geschwärzt. Die maßgeblichen Passagen zur Beurteilung der Reichweite des Bescheides, insbesondere ob hier ein Präsentationsarzneimittel vorliege, waren nicht lesbar.

Die Aufmachung des Hustensafts spreche auch eher für ein sogenanntes Präsentationsarzneimittel, urteilten die Richter. Ein Mittel sei nicht nur dann als Arzneimittel anzusehen, wenn es die ihm zugeschriebenen Wirkungen tatsächlich habe. Es werde dem durchschnittlichen Kunden so dargestellt, als ob es diese Wirkungen habe, daher werde es auch als Arzneimittel angesehen. Für die Erweckung dieses Eindrucks komme es u.a. auf die Darreichungsform, Dosierung, Primärverpackung, äußere Umhüllung sowie den Vertriebsweg an. Nicht erforderlich sei die ausdrückliche Bezeichnung als Arzneimittel für die Einstufung als so genanntes Präsentationsarzneimittel.

Verbraucher müssten aber vor Produkten geschützt werden, die für die Erfüllung der erwünschten therapeutischen oder prophylaktischen Zwecke nicht oder nicht hinreichend geeignet seien. Hier werde der Eindruck erweckt, dass der Hustensaft Krankheiten heilen und lindern könne. Die Formulierung "bei trockenem Husten und Husten mit Schleim, beruhigt den Hustenreiz und löst zusätzlich den Schleim" wecke die Erwartung, dass Husten gelindert werde. Dabei erlange auch Bedeutung, dass den Verbrauchern die anderen unter der Dachmarke der Beklagten vermarkteten Produkte als zugelassene, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bekannt seien.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

Ärztlicher Bereitschaftsdienst: Kostenbeteiligung trotz Befreiung

Marburg/Berlin (DAV). Auch ein Arzt, der altersbedingt von der Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst befreit ist, kann zur Beteiligung an den Kosten des Dienstes herangezogen werden. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Marburg vom 8. Juni 2020 (AZ: S 12 KA 304/19).

 

Der ausschließlich privatärztlich tätige Arzt beantragte, von der Teilnahmepflicht am Ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen befreit zu werden, da er das 65. Lebensjahr bereits erreicht habe. Dem wurde stattgegeben, jedoch sollte der Mediziner weiter an den Kosten für den Bereitschaftsdienst beteiligt werden.

Das sah dieser jedoch nicht ein. Um den Ärztlichen Bereitschaftsdienst zu finanzieren, ginge von den dort erbrachten Leistungen der so genannte Betriebskostenabzug ab. Erst wenn diese Finanzierung nicht ausreiche, werde zusätzlich ein pauschaler Betrag erhoben. Man könne sich nicht darauf berufen, dass dies nicht ausreiche und auch der Regelfall sein werde. Jedenfalls rechtfertige das nicht die Erhebung des Beitrags von 750 Euro.

Die Klage des Arztes hatte keinen Erfolg. Er muss zahlen. Er sei gesetzlich verpflichtet, sich an den Kosten des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen zu beteiligen. Zwar müsse er nicht mehr am Bereitschaftsdienst teilnehmen, so das Gericht, doch heiße das nicht, dass er deswegen von der Beitragspflicht befreit sei.

Der Bereitschaftsdienst sei grundsätzlich Aufgabe aller Ärzte. Nur aus wichtigem Grund könne ein Arzt von der Teilnahme befreit werden. Der Bereitschaftsdienst bleibe aber trotzdem Aufgabe aller niedergelassenen Ärzte, so dass auch ein befreites Mitglied seinen Beitrag zur Finanzierung zu leisten habe. Die Umlage sei dazu bestimmt, die Kosten des Vorteils zu decken, den der einzelne Arzt aus dem Ärztlichen Bereitschaftsdienst ziehe. Dieser sei ein Notfallvertretungsdienst. Er entlaste den einzelnen Arzt in bestimmten Zeiten von der Versorgung seiner eigenen Patienten.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

Arztpraxis: Werbung darf nicht Eindruck eines öffentlichen Notdienstes erwecken

Köln/Berlin (DAV). Bewirbt eine Zahnarztpraxis ihren Notdienst, muss zweifelsfrei klar sein, dass es sich um einen praxiseigenen Notdienst handelt. Es darf nicht der Eindruck entstehen, es handele sich um einen öffentlich organisierten ärztlichen Notdienst. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 6. März 2020 (AZ: 6 U 140/19).

 

Eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis bewarb auf ihrer Website den eigenen Notdienst in den Abendstunden und an Wochenenden. Jeweils am Ende der Seite wies die Praxis darauf hin, dass es sich dabei nicht um den Notdienst der Zahnärztekammer Nordrhein oder der kassenzahnärztlichen Vereinigung handele und gab deren zentrale Rufnummer an.

Die Zahnärztekammer Nordrhein klagte gegen die Praxis. Die Werbung auf der Website erwecke fälschlich den Eindruck, die Praxis führe den kassenärztlichen Notdienst durch.

Die Klage auf Unterlassung war erfolgreich. So wie die Seite gestaltet sei, liege eine „erhebliche Irreführung“ der Website-Nutzer vor. Für eine solche Irreführung komme es nicht „auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage verstanden wissen“ wolle. Ausschlaggebend sei dagegen, wie die Nutzer die Information verstehen würden. Auch eine gesetzlich zulässige und damit objektiv richtige Angabe könne irreführend sein, wenn sie zu einer falschen Vorstellung führe.

Man könne im vorliegenden Fall nicht davon ausgehen, dass der Leser bemerke, auf welcher Website er sich befinde.  Schon die gewählte Internetadresse lasse nicht erkennen, dass es sich um die Seite einer Praxis handele. Vielmehr sei es eine neutrale Bezeichnung, die auf eine Gemeinschaft von Ärzten hinweist. Man könne das also sehr wohl so verstehen, dass es sich um die Zahnärzte handele, die in der Zahnärztekammer organisiert sind.

Aus dem sehr auffällig als Blickfang gestalteten Hinweis auf den zahnärztlichen Notdienst ergebe sich nicht, dass die Praxis lediglich den selbst organisierten Notdienst bewerbe. Es entstehe vielmehr der Eindruck, es handele sich um den Notdienst der Zahnärztekammer.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

Alkoholabhängigkeit: Approbation ruht sofort

München/Berlin (DAV). Wird bei einem Arzt ein alkoholisches Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert, muss er mit dem sofortigen Ruhen seiner Approbation rechnen. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs am 2. März 2020 (AZ: 21 CS 19.1736).

 

Weil der Arzt betrunken Auto gefahren war und sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte, wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt. Die angeordnete Untersuchung bei einem Facharzt und die Laboruntersuchung einer Haarprobe ergaben ein Abhängigkeitssyndrom. Daraufhin ordnete die zuständige Bezirksregierung das Ruhen der Approbation an.

Der 1956 geborene Arzt beantragte vorläufigen Rechtsschutz und erhob Klage gegen die Anordnung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab, wogegen der Mann Beschwerde einlegte. Unter anderem wies er darauf hin, dass angesichts seines Alters das Ruhen seiner Approbation faktisch ein Entzug sei.

Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Bei der Alkoholsucht eines Arztes müsse man in der Regel davon ausgehen, dass er zur Ausübung seines Berufs zumindest vorübergehend nicht geeignet sei, erläuterte das Gericht. Es sei anzunehmen, dass er auch unter Alkoholeinfluss arbeite und so die Gesundheit seiner Patienten erheblich gefährde.

Eine rasche Verhaltensänderung sei bei diesem Krankheitsbild nicht schnell zu erwarten, so dass die weitere Tätigkeit ein Risiko darstelle, das man im öffentlichen Gesundheitsinteresse nicht akzeptieren könne.

Darüber hinaus wiesen die Richter darauf hin, dass es allerdings für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ausreiche, festzustellen, dass die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. In der Anordnung liege ein Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit. Dieser sei nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter gestattet. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müsse dabei sehr genau beachtet werden.  Das Verwaltungsgericht habe das beachtet und ausführlich sowie überzeugend dargelegt, dass eine fortwährende Berufsausübung des Arztes konkrete Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit von Patienten bedeuten würde.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

Selbständiger Arzt: Notarzttätigkeit sozialversicherungspflichtig

Schleswig/Berlin (DAV). Arbeitet ein Mediziner mit eigener Praxis außerdem als Notarzt, kann diese Tätigkeit sozialversicherungspflichtig sein. Über eine entsprechende Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. September 2020 informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) (AZ: L 5 BA 51/18).

 

Der Arzt mit eigener Praxis arbeitet nebenbei als Notarzt. Er erhält ein festes Honorar pro Bereitschaftsstunde und pro Einsatz. Unter anderem ist er für den Kreis Nordfriesland tätig, der im Kreisgebiet den öffentlichen Rettungsdienst bereitstellt. Bei der Deutschen Rentenversicherung wollte der Mediziner feststellen lassen, dass er auch als Notarzt selbständig tätig wäre. Diese stellte jedoch eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fest.

Der Mann klagte. Während er in erster Instanz noch Erfolg hatte, unterlag er in der zweiten. Für das Landessozialgericht überwogen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung, also einer Tätigkeit als Arbeitnehmer. Zu diesen Merkmalen gehöre, dass der Arzt stark in die Organisationsstruktur des Kreis-Rettungsdienstes eingebunden sei, unter der fachlichen Aufsicht des ärztlichen Leiters des Rettungsdienstes arbeite und fest in den Schichtplan eingebunden sei.

Das Argument, dass der Arzt bei seinen Einsätzen in medizinischer Hinsicht keine Weisungen erhalte, wiesen die Richter zurück. Das liege in der Therapie- und Behandlungsfreiheit des Arztes begründet.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

Kein tierärztlicher Behandlungsfehler bei verstorbenen Chinchillas

Hannover/Berlin (DAA). Kann Tierärzten kein Behandlungsfehler nachgewiesen werden, muss man das Honorar bezahlen, auch wenn die Tiere verstorben sind. Das Amtsgericht Hannover hat am 27. Juli 2020 (AZ: 565 C 848/18) der behandelnden Tierärztlichen Hochschule Behandlungskosten in Höhe von knapp 450 Euro zugesprochen.

In dem von dem Rechtsportal anwaltauskunft.de mitgeteilten Fall wollte die Eigentümerin zweier Chinchillas bei diesen eine Zahnsanierung vornehmen lassen. Die Tierärztliche Hochschule verlängerte die Narkose um 20 Minuten, um vorher noch Röntgenaufnahmen anzufertigen. Im Rahmen der Behandlung waren die Chinchillas verstorben, einer erst nach der Aufwachphase. Die Eigentümerin weigert sich, das tierärztliche Honorar zu bezahlen. Sie meint, es lägen Behandlungsfehler vor.

Das Gericht holte ein tierärztliches Gutachten zur Ursache des Ablebens der Tiere ein. Es kam zu dem Ergebnis, dass es zu keinen Behandlungsfehlern gekommen sei.

Die Klage der Klinik ist dennoch erfolgreich. Die Eigentümerin muss das Honorar von 450 Euro bezahlen. Die Narkotisierung der Tiere zum Zwecke der Anfertigung von Röntgenbildern im Zusammenhang mit einer Zahnsanierung sei nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt. Unter Berücksichtigung der eingeholten Gutachten stelle es keinen ärztlichen Behandlungsfehler dar, die Anfertigung der für eine Behandlung erforderlichen Röntgenbilder mit der beauftragten Zahnsanierung im Rahmen einer Narkoseeinleitung zu verbinden. Daher sei eine Verlängerung der Narkose mit weniger Stress für die Tiere verbunden, als zwei kürzere Narkosen nacheinander. Eine sogenannte Maulhöhlenanalyse bei Chinchillas könne als zwingende Voruntersuchung nach Angaben der beauftragten Gutachterin nicht ohne Narkose erfolgen.

Auch könne die Eigentümerin keine bekannten „Vorerkrankungen“ gegen die Forderung entgegenhalten. Diese standen einer Narkotisierung der Tiere aus ärztlicher Sicht nicht entgegen. Zudem lag eine entsprechende Zustimmung der Beklagten im Rahmen der erfolgten Aufklärung über die grundsätzlichen Narkoserisiken vor. Der Umstand, dass ein Chinchilla erst nach vollständigem Durchlaufen der Aufwachphase verstarb, spreche ebenfalls gegen einen unmittelbar kausalen Zusammenhang zwischen der Narkosezeitverlängerung und einem Versterben des Tieres.

Klinik haftet für Geburtsschaden durch Sauerstoffunterversorgung

Oldenburg/Berlin (DAV). Kommt es bei einer Geburt zu einem Behandlungsfehler, haftet die Klinik. Wird das Kind deshalb bei der Geburt nicht ausreichend mit Sauerstoff versorgt, sind bei einem schweren Hirnschaden 500.000 Euro Schmerzensgeld angemessen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. November 2019 (AZ: 4 U 108/18).

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Blasenkrebs als Berufskrankheit für Kfz-Mechaniker

Darmstadt/Berlin (DAV). Die Berufsgenossenschaften müssen für Kfz-Mechaniker Blasenkrebs als Berufskrankheit anerkennen. Das ist dann der Fall, wenn sie bei ihrer Arbeit mit bis 1994 verwendeten giftigen Bleiverbindungen in Kraftstoffen in Berührung gekommen sind. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins informiert über eine Entscheidung des Hessischen Landesssozialgerichts vom 2. April 2019 (AZ: L 3 U 48/13).

Der 1961 geborene Kfz-Mechaniker arbeitete als Mechaniker und Werkstattmeister. Im Alter von 38 Jahren wurde bei ihm ein Blasentumor diagnostiziert.

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Krankenkasse muss Brustentfernung wegen Krebsangst nicht zahlen

Celle/Berlin (DAV). Eine Brustentfernung nur aus Angst vor Brustkrebs muss die gesetzliche Krankenkasse nicht zahlen. Für eine Übernahme der Kosten muss eine Krebserkrankung oder eine genetische Vorbelastung vorliegen. Ist eine Frau wegen gutartiger Knoten psychisch stark belastet, reicht dies nicht aus.

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Vereinzelte Komplikationen können jede fünfte OP betreffen

Frankfurt/Berlin (DAV). Ärzte müssen vor einer Operation möglichst genau und verständlich über Risiken aufklären. Sie müssen aber keine genauen oder annähernd genauen Prozentzahlen hinsichtlich eines Behandlungsrisikos angeben. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am 26. März 2019 (AZ: 8 U 219/16) informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

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