Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Bei Fahrraddiebstahl kein Ersatz von der Versicherung
Karlsruhe/Berlin. Fahrraddiebstähle sind in den meisten Städten leider an der Tagesordnung. Selbst die Verwendung hochwertiger Schlösser bietet häufig keinen wirksamen Schutz. Wie gut, wenn man dann wenigstens versichert ist. Dabei wird aber häufig übersehen, dass der Schutz durch eine im Rahmen der Hausratversicherung abzuschließende Versicherung von Fahrrädern erheblichen Einschränkungen unterliegt.
Weiterlesen...Unklare Klauseln können Abschleppdienste teuer zu stehen kommen
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Frankfurt/Berlin (DAV). Damit eine Klausel zur Abtretung von Forderungen nach einem Verkehrsunfall wirksam ist, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. So muss eine Klausel zur Abtretung von Schadensersatzansprüchen an einen Abschleppdienst dem Transparenzgebot entsprechen. Sie muss auch eine Aussage darüber enthalten, wie der Abschleppdienst den abgetretenen Anspruch gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung mit verkehrsüblicher Sorgfalt geltend machen muss. Auch die Rechte des Geschädigten müssen berücksichtigt werden. Sonst ist die Klausel unwirksam und die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht scheitert. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main am 28. Februar 2023 (AZ: 31 C 4197/22 (38)). Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hebt die Wichtigkeit des Urteils hervor und betont, dass das Transparenzgebot und die klare Regelung der Rechte des Geschädigten bei der Abtretung von Schadensersatzansprüchen an Dritte zentral sind. Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen für die Praxis, insbesondere für Abschleppunternehmen und Unfallopfer. Ein Abschleppunternehmen schleppte das Fahrzeug eines Geschädigten nach einem Verkehrsunfall ab. Für den Unfall stand die beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vollumfänglich ein. Es kam zu Streitigkeiten über die Höhe der geltend gemachten Abschleppkosten. Das Abschleppunternehmen verfolgte dabei selbst einen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht des Geschädigten. Grundlage der Abtretung war eine Klausel, die das Amtsgericht als unwirksam ansah, da sie dem Transparenzgebot nicht genügte. Es fehlte an Klarheit hinsichtlich der Rechte des Geschädigten, wenn der Abschleppdienst nach Abtretung des Schadensersatzanspruches die Forderung geltend macht. Die Unklarheiten in der Klausel führten dazu, dass die Klage aus Sicht des Gerichts abzuweisen war. Schließlich war die Forderung nicht korrekt abgetreten, so dass das Abschleppunternehmen keine Forderung gegen den Unfallverursacher besaß.