Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Bei Fahrraddiebstahl kein Ersatz von der Versicherung

Karlsruhe/Berlin. Fahrraddiebstähle sind in den meisten Städten leider an der Tagesordnung. Selbst die Verwendung hochwertiger Schlösser bietet häufig keinen wirksamen Schutz. Wie gut, wenn man dann wenigstens versichert ist. Dabei wird aber häufig übersehen, dass der Schutz durch eine im Rahmen der Hausratversicherung abzuschließende Versicherung von Fahrrädern erheblichen Einschränkungen unterliegt.

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Unklare Klauseln können Abschleppdienste teuer zu stehen kommen

Frankfurt/Berlin (DAV). Damit eine Klausel zur Abtretung von Forderungen nach einem Verkehrsunfall wirksam ist, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. So muss eine Klausel zur Abtretung von Schadensersatzansprüchen an einen Abschleppdienst dem Transparenzgebot entsprechen. Sie muss auch eine Aussage darüber enthalten, wie der Abschleppdienst den abgetretenen Anspruch gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung mit verkehrsüblicher Sorgfalt geltend machen muss. Auch die Rechte des Geschädigten müssen berücksichtigt werden. Sonst ist die Klausel unwirksam und die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht scheitert. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main am 28. Februar 2023 (AZ: 31 C 4197/22 (38)). Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hebt die Wichtigkeit des Urteils hervor und betont, dass das Transparenzgebot und die klare Regelung der Rechte des Geschädigten bei der Abtretung von Schadensersatzansprüchen an Dritte zentral sind. Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen für die Praxis, insbesondere für Abschleppunternehmen und Unfallopfer. Ein Abschleppunternehmen schleppte das Fahrzeug eines Geschädigten nach einem Verkehrsunfall ab. Für den Unfall stand die beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vollumfänglich ein. Es kam zu Streitigkeiten über die Höhe der geltend gemachten Abschleppkosten. Das Abschleppunternehmen verfolgte dabei selbst einen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht des Geschädigten.  Grundlage der Abtretung war eine Klausel, die das Amtsgericht als unwirksam ansah, da sie dem Transparenzgebot nicht genügte. Es fehlte an Klarheit hinsichtlich der Rechte des Geschädigten, wenn der Abschleppdienst nach Abtretung des Schadensersatzanspruches die Forderung geltend macht. Die Unklarheiten in der Klausel führten dazu, dass die Klage aus Sicht des Gerichts abzuweisen war. Schließlich war die Forderung nicht korrekt abgetreten, so dass das Abschleppunternehmen keine Forderung gegen den Unfallverursacher besaß.