Verspätete Mängelanzeige des Pächters

Düsseldorf/Berlin. Mieter oder Pächter sind grundsätzlich verpflichtet, Mängel rechtzeitig anzuzeigen. Verletzen sie diese Pflicht, kann das Recht auf Pacht- bzw. Mietminderung entfallen. Dies aber nur dann, wenn die Mängelanzeige zur unverzüglichen Beseitigung des Mangels durch den Verpächter oder Vermieter geführt hätte. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2009 (AZ: 24 U 6/09) informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV).


Als sich aufgrund von Feuchtigkeit in den von ihm gepachteten Gaststättenräumen Schimmel bildete, minderte der Pächter die Pacht. Der Verpächter war der Ansicht, das Recht zur Minderung der Pacht hat der Mann verloren, weil er die Mängel nicht unverzüglich nach deren Auftreten angezeigt hat. Vor Gericht verlangte er die ausstehenden Pachtzahlungen.

Das Gericht gab jedoch dem Pächter Recht. Der Einwand des Verpächters ist unbeachtlich. Der Verstoß gegen die Pflicht zur Mängelanzeige muss der Grund sein, warum die Pachträume weiterhin in einem mangelhaften Zustand sind. Im vorliegenden Fall hat der Verpächter aber erst rund zwei Jahre, nachdem er von dem Mangel erfahren hat, überhaupt reagiert. Daraus lässt sich schließen, dass der Verpächter auch bei einer unverzüglichen Mängelanzeige die Mängel nicht sofort beseitigt hätte.