Schönheitsreparaturen trotz Schäden in der Wohnung

Berlin. Ist eine Wohnung in einem sehr schlechten Zustand, können unter Umständen Schönheitsreparaturen nicht sinnvoll und fachgerecht durchgeführt werden. Diese Reparaturen werden erst dann fällig, wenn der Eigentümer die Voraussetzungen hierfür geschaffen hat. Der Mieter muss allerdings beweisen können, dass bauseitig massive Schäden vorliegen. Das entschied das Kammergericht Berlin am 28. April 2008 (AZ: 8 U 154/07), wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichten.


Als ein Mieter nach dreißig Jahren aus seiner Mietwohnung auszog, tat er das, ohne die vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen durchzuführen. Der Vermieter legte einen Kostenvoranschlag vor und verlangte 10.000,00 € Ersatz. Der Mieter argumentierte, dass die Reparaturen sinnlos sind, da in der Wohnung massive Schäden wie unter anderem Risse in den Wänden und verwitterte Fensterrahmen bestünden.

In erster und zweiter Instanz gaben die Richter dem Vermieter Recht. Schönheitsreparaturen sind immer dann fällig, wenn die Dekoration abgenutzt ist und die Räume sich in einem mangelhaften, zur Vermietung nicht geeigneten Zustand befinden. Sind diese Reparaturen wegen Schäden am Bau wirtschaftlich sinnlos, müssten sie nicht durchgeführt werden. Eben das konnte der Mieter jedoch nicht überzeugend nachweisen. Die vom Mieter aufgeführten Schäden reichten dafür nicht aus. Unerheblich ist auch, dass der Vermieter im Flur Elektroarbeiten ausführen will, denn trotzdem sind die Schönheitsreparaturen fällig.