Tipp des Monats

Hier erscheinen in monatlicher Folge ausgewählte Tipps aus verschiedenen Rechtsgebieten.

Böllerverbot in Deutschland – Vorsicht vor illegaler Ware

Dezember 2021

Berlin (DAA). Auch dieses Jahr herrscht in Deutschland zur Silvester wieder ein Verkaufsverbot von pyrotechnischen Gegenständen und Böllern. Es ist aber keine gute Idee, auf illegale und verbotene Alternativen aus dem Ausland auszuweichen. Es drohen empfindliche Strafen, warnt das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

„Viele Böller aus dem Ausland sind nicht nur wegen der Pandemie verboten, sondern generell“, so Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Im vornhinein illegal seien Spreng- und Feuerwerkskörper, die umgangssprachlich „Polenböller“ oder „Tschechen-Kracher“ genannt werden. Die Schall- und Sprengwirkung dieses Feuerwerks sei auch deutlich höher als bei den in Deutschland im Handel erhältlichen Produkten. Auch bei dem in Deutschland legalen Feuerwerk gilt, wer mehr als ein Kleinfeuerwerk (Raketen und Batteriefeuerwerk) nutzen will, braucht eine behördliche Genehmigung.

Strafen bei Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz

„Verstöße werden mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro geahndet und bei groben Verstößen, wie etwa das Herstellen von solchen Böllern in der Garage, droht sogar eine Freiheitstrafe von bis zu drei Jahren“, so Walentowski weiter. Bis zu fünf Jahren drohen, wenn Leib, Seele oder fremdes Eigentum gefährdet werden. Auch hier gelte: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Grundsätzlich rät die Deutsche Anwaltauskunft dazu, nur Böller und Pyrotechnik zu kaufen, die in deutschen Märkten zwischen 28. und 31. Dezember erhältlich sind. Auch wenn in diesem Jahr der Verkauf ausfällt, könnten private Restbestände genutzt werden.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Nebenwirkungen der Grippeschutzimpfung kein Arbeitsunfall

November 2021

Mainz/Berlin (dpa/tmn). Bietet ein Arbeitgeber freiwilliges Impfen an, liegt bei etwaigen gesundheitlichen Folgen kein Arbeitsunfall vor. Somit besteht kein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft auf Entschädigungsleistungen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. September 2021 (AZ: L 2 U 159/20).

Der Kläger ist Gastronomieleiter bei einer GmbH, die u. a. die Küche eines Krankenhauses betreibt. Der Krankenhausträger stellte allen Mitarbeitern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Patientenkontakt haben, kostenlos Impfstoff gegen Influenza (Grippe) zur Verfügung. Auch die Mitarbeiter der GmbH als Tochterunternehmen des Krankenhausträgers konnten sich impfen lassen. Der Krankenhausträger teilte mit, dass es sich um eine freiwillige Impfung handele. Der Kläger ließ sich impfen. Einige Jahre später entwickelte sich bei ihm u. a. ein unklarer autoinflammatorischer Prozess. Diesen führte er auf die Impfung zurück. Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Entschädigungsleistungen lehnte die Berufsgenossenschaft ab.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Es habe kein Arbeitsunfall vorgelegen, urteilte das Gericht. Die Teilnahme an der Grippeschutzimpfung hätte nicht einer „Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis“ gedient. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, an der Impfung teilzunehmen. Die Impfung sei freiwillig gewesen. Die allein subjektive Vorstellung des Klägers, durch die Impfung auch den Interessen des Arbeitgebers zu dienen, genüge nicht. Der Kläger hätte keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt zu den Patienten des Krankenhauses, daher sei er auch keinem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen.

Aus Sicht der DAV-Arbeitsrechtsanwälte ist diese Entscheidung auch im Hinblick auf Betriebsimpfungen gegen die Corona-Pandemie interessant.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

Bundesagentur für Arbeit muss über Sperrzeitbeginn belehren

Oktober 2021

Celle/Berlin (DAV). Die Bundesagentur für Arbeit muss einen Arbeitslosen vor der Verhängung einer Sperrzeit vollständig informieren. Die sogenannte Rechtsfolgenbelehrung muss auch den Hinweis enthalten, wann die Sperrzeit beginnt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2021 (AZ: L 11 AL 95/19). Dabei hatte der Mann in dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ein wichtiges Beweismittel „entsorgt“.

Ein 42-jähriger Maschinenbauer klagte gegen den die Bundesagentur für Arbeit. Diese hatte eine dreiwöchige Sperrzeit verhängt und forderte rund 1.400 € Arbeitslosengeld zurück. Sie warf dem Mann vor, dass er sich auf einen Vermittlungsvorschlag nicht beworben hatte. Er erklärte, dass die Stelle nicht zu ihm gepasst habe. Außerdem habe er keine Belehrung über eine mögliche Sperrzeit erhalten; sonst hätte er sich natürlich beworben.

Nach Auskunft der Bundesagentur befinde sich stets auf der Rückseite eines Vermittlungsvorschlags eine Rechtsfolgenbelehrung. Sie teilte aber auch mit, dass über den möglichen Beginn der Sperrzeit nicht informiert werden müsse. Diese Information finde sich im einschlägigen Merkblatt. Darauf kam es dann im Verfahren an.

Im Klageverfahren konnte der Mann dem Gericht den Originalausdruck trotz wiederholter Anfragen nicht vorlegen. Er meinte, er habe ihn nur bis zur Erhebung der Klage aufgehoben. Er habe die Vorderseite abfotografiert; die Rückseite sei leer gewesen. Den Ausdruck habe er dann entsorgt.

Der Mann war beim Landessozialgericht erfolgreich, die Sperrzeit wurde aufgehoben. Und das, obwohl das Gericht den Mann für unglaubwürdig hielt. Das Gericht ging davon aus, dass der Vermittlungsvorschlag vollständig ausgedruckt war. Es sei bemerkenswert, dass der Mann ein schriftliches Beweismittel „entsorge“, mit dem er seine Behauptung hätte beweisen können. Dem Mann half der Umstand, dass die von der Bundesagentur verwendete Rechtsfolgenbelehrung unvollständig und damit unwirksam war. Sie hätte auch über den Beginn der angedrohten Sperrzeit informieren müssen. Dies sei erforderlich, da eine Belehrung konkret, richtig, vollständig und verständlich sein müsse. Nur so erfülle sie ihre Aufklärungs- und Warnfunktion. Der pauschale Verweis auf ein Merkblatt reiche nicht aus, zumal sich dort keinerlei Ausführungen zum Sperrzeitbeginn bei Arbeitsablehnung fänden.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de

Abstufung eines Corona-Risikogebietes verkürzt Quarantäne

Abstufung eines Corona-Risikogebietes verkürzt Quarantäne

Mainz/Berlin (DAV). Wird ein Land zu einem Hochinzidenzgebiet zurückgestuft, verkürzt dies die Quarantänedauer einer geimpften Person, die noch aus einem „Virusvariantengebiet“ zurückgekehrt ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. Juli 2021 (AZ: 1 L 504/21.MZ). Andernfalls läge ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes vor, erläutert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Die (zweifach geimpfte) Antragstellerin kehrte am 3. Juli 2021 (negativ getestet) aus Portugal zurück. Zu diesem Zeitpunkt war Portugal als Virusvariantengebiet eingestuft. Seit dem 7. Juli 2021 wird das Land nach der geltenden Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes (nur) als Hochinzidenzgebiet eingeordnet. Das Gesundheitsamt informierte die Frau, dass sie eine 14-tägige Quarantäne einhalten müsse. Dagegen wandte sie sich mit einem Eilantrag. Sie machte geltend, die Herabstufung zu einem Hochinzidenzgebiet während der Zeit der Quarantäne müsse zu deren Verkürzung führen.

Das Verwaltungsgericht gab der Frau im Wege der einstweiligen Anordnung Recht.

Zwar ergebe sich aus den maßgeblichen Regelungen der Coronavirus-Einreiseverordnung und ihrer Begründung nicht, dass sich die Zeit reduziere, wenn das Land während begonnener Quarantäne herabgestuft werde. Der Verordnungsgeber betone ausdrücklich die Maßgeblichkeit der Einstufung als Risikogebiet zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland. Auch blieben nachträgliche Umstände wie eine Rückstufung unerwähnt. Der Gesetzgeber wolle so die weitere Verbreitung des Virus nach Einreise aus Risikogebieten, insbesondere aus Virusvariantengebieten, verlangsamen.

Dem Gericht erschien jedoch eine Aufrechterhaltung der Quarantäne ab dem Zeitpunkt der Runterstufung nicht mehr vereinbar mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Ohne erkennbaren sachlichen Grund bestehe eine Benachteiligung gegenüber Personen, die erst im Anschluss an die Rückstufung von Portugal als Hochinzidenzgebiet nach dem 7. Juli 2021 in die Bundesrepublik eingereist seien. Zudem habe vermutlich lediglich die zunehmende Verbreitung der sogenannten Deltavariante auch im Bundesgebiet zur Abstufung von Portugal geführt. Daher sei ab diesem Zeitpunkt eine besondere Gefährlichkeit von Rückkehrern aus diesem Land nicht mehr anzunehmen.

Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Befreiung von der Maskenpflicht

Köln/Berlin (DAV). Legt ein Mitarbeiter ein Attest vor, dass es ihm nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, kann er nicht verlangen beschäftigt zu werden. Ein Arbeitgeber darf dies aufgrund seiner Fürsorgepflicht im Betrieb verweigern. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig, ohne Anspruch auf Homeoffice. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. April 2021 (AZ: 2 SaGa 1/21).

Der Kläger arbeitete als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Daraufhin legte der Kläger zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Die Beklagte wollte den Mann aber nicht ohne Gesichtsbedeckung im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.

Dies blieb jedoch erfolglos. Die beklagte Stadtverwaltung war nicht verpflichtet, den Mitarbeiter ohne Maske zu beschäftigen. Aufgrund diverser Vorschriften ergebe sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Außerdem sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt, urteilten die Richter. Das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Klägers selbst. Sei jemand ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen.

In diesem Fall lehnte das Landesarbeitsgericht auch einen Anspruch auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Homeoffice ab. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen, so dass ein Homeoffice-Arbeitsplatz derzeit nicht eingerichtet werden müsse.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

Online-Antrag auf Arbeitslosengeld: Vor dem Absenden vollständig lesen

Celle/Berlin (DAV). Wer Arbeitslosengeld online beantragt, sollte seine Pflichten ernst nehmen. Verstößt man gegen seine Meldepflicht einer Tätigkeit, verliert man seinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld. Man kann sich auch nicht auf die Unkenntnis seiner Mitteilungspflicht berufen, wenn der Empfang des Merkblatts „Rechte und Pflichten“ im Online-Antrag bestätigt wurde. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Januar 2021 (AZ: L 11 AL 15/19). Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) rät daher dringend dazu, alle Unterlagen zu lesen und den Pflichten nachzukommen. Sonst gefährde man seinen Anspruch auf Unterstützung.

Der 44-jährige Berufskraftfahrer wurde zu Weihnachten 2016 arbeitslos. Nachdem er sich erwerbslos meldete, stellte er kurz darauf einen Antrag auf Arbeitslosengeld (ALG) im Internet (eService). Dabei bestätigte er, das Merkblatt über seine Rechte und Pflichten als Arbeitsloser zur Kenntnis genommen zu haben. Im Februar 2017 nahm er eine einwöchige, unbezahlte Probearbeit in Vollzeit bei einem Logistikunternehmen an. Dies teilte er der Agentur für Arbeit nicht mit. Es kam zu keiner Anstellung wegen ungünstiger Arbeitszeiten in Nachtschicht.

Nachdem die Agentur für Arbeit davon erfuhr, verlangte sie Arbeitslosengeld (ALG) zurück. Dies begründete sie damit, dass durch die Probearbeit die Arbeitslosigkeit entfallen und die Meldung der Erwerbslosigkeit unwirksam geworden sei. Da die Rückforderung auch die Folgezeit betraf, summierte sich der Betrag auf rd. 5.000 Euro. Der Mann hielt dem entgegen, eine unbezahlte Probearbeit könne nicht mit einer normalen Arbeit gleichgesetzt werden. Außerdem habe er sich keine Gedanken über eine unterlassene Mitteilung gemacht. Ein Merkblatt habe er nach seiner Erinnerung nie erhalten.

Die Klage des Mannes gegen die Rückforderung scheiterte.

Ein Anspruch auf ALG entfalle auch bei einer unbezahlten Probearbeit von mindestens 15 Wochenstunden. Der Betroffene stehe dadurch der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung. Gegen die Rückforderung könne der Mann sich nicht auf Unkenntnis der Meldepflicht berufen. Diese Pflicht ergebe sich aus dem Merkblatt, dessen Erhalt jeder Arbeitslose bei Antragstellung durch Unterschrift bestätige. Auch bei einem Online-Antrag sei dies der Fall. Dieser könne nur an die Bundesagentur versandt werden, wenn zuvor die Kenntnisnahme durch Anklicken bestätigt werde. Dies habe der Mann auch getan. Wenn trotzdem keine Mitteilung der Probearbeit erfolge, so handele der Betroffene grob fahrlässig.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de

Keine Maskenpflicht für Fahrer beruflicher Fahrgemeinschaften

 

Lüneburg/Berlin (DAV). Fahrer beruflicher Fahrgemeinschaften müssen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen sind gering, wenn der Fahrer keine Maske trägt, Es handelt sich um eine überschaubare Personenzahl, deren Kontakte leicht verfolgt werden könnten. Die Mund-Nase-Bedeckung kann eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Zumal, wenn der Fahrer Brillenträger ist. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 16. April 2021 (AZ: 13 MN 158/21). Eine entsprechende Verordnung Niedersachsens ist nicht rechtmäßig.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und fährt regelmäßig mit Mandanten zu Gerichtsterminen. Laut der Niedersächsischen Corona-Verordnung muss auch der Kraftfahrzeugführer im Rahmen einer beruflichen Fahrgemeinschaft eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Diese Pflicht setzte das Oberverwaltungsgericht außer Vollzug. Die Verpflichtung für den Fahrer einer beruflichen Fahrgemeinschaft eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, stelle keine notwendige Maßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dar. Vielmehr sei sie unangemessen. Das Gericht berücksichtigte auch die Gefährdungen für die Verkehrssicherheit, die mit dem Tragen einer Maske einhergingen. In der Straßenverkehrsordnung werde geregelt, dass ein Fahrer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies diene der effektiven Verkehrsüberwachung, einer uneingeschränkten Rundumsicht und dadurch der allgemeinen Verkehrssicherheit. Bei einer Mund-Nasen-Bedeckung würden jedoch wesentliche Teile des Gesichts verdeckt, insbesondere, wenn zusätzlich eine Brille oder Sonnenbrille getragen werde müsse. 

Bei Brillenträgern steige die Gefahr, dass die Brille während der Fahrt beschlage und hierdurch die Sicht zusätzlich beeinträchtigt werde. Demgegenüber schätzte das Gericht die Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen als gering ein. Schließlich bestehe eine berufliche Fahrgemeinschaft aus einer überschaubaren Anzahl an Personen, die sich untereinander kennen, wodurch auch die Nachverfolgung von Kontakten möglich bleibe. 

Die Entscheidung betrifft genauso andere beruflichen Fahrgemeinschaften, etwa von Handwerkern, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.


Informationen: www.verkehrsrecht.de

Schnelle Räumung kann teuer werden

Berlin/Berlin (DAV). Ein Rechtstreit endet in der Regel mit einem Urteil. Da aber auch Richter Fehler machen können oder ein Urteil aus anderen Gründen falsch sein kann, gibt es für die meisten Rechtsstreitigkeiten die Möglichkeit ein Urteil durch eine weitere Instanz überprüfen zu lassen. Aus diesem Grund sind Urteile in der 1. Instanz nur vorläufig vollstreckbar. Erst wenn keine Rechtsmittel mehr zulässig sind, wird das Urteil rechtskräftig. Aber was passiert, wenn aus einem erstinstanzlichen Urteil die Vollstreckung betrieben wird und dieses Urteil in 2. Instanz wieder aufgehoben wird? Besonders heikel sind die Fälle, in denen nicht aus einem Zahlungsurteil vollstreckt wird und der Betrag später einfach zurückerstattet werden kann, sondern vielmehr Fakten geschaffen wurden, die sich nicht mehr rückgängig machen lassen. Zu denken ist hier insbesondere an die Räumung einer Wohnung, die in der Regel für beide Seiten endgültige Konsequenzen hat. Denn es kann nicht erwartet werden, dass der Mieter für die Zeit zwischen dem erstinstanzlichen und dem zweitinstanzlichen Urteil nur eine vorübergehende Lösung als Wohnraum findet, so dass er gegebenenfalls in die alte Wohnung zurückkehren könnte. Meist ist bereits eine andere Wohnung angemietet, ebenso hat oftmals der Vermieter bereits mit anderen Mietern einen anderen Mietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung abgeschlossen.

Mit den Konsequenzen einer solchen Situation hat sich das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 1. Dezember 2020 (AZ.: 65 S 4/17) auseinander gesetzt. Auf diese Entscheidung verweist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) und rät zur Vorsicht bei der Vollstreckung eines noch nicht rechtskräftigen Räumungsurteils.

Denn sollte ein solches Urteil in der zweiten Instanz aufgehoben werden, ist der Vermieter, welcher bereits vollstreckt hat, gegenüber dem Mieter schadensersatz-pflichtig. Der Vermieter hat in einem solchen Fall die Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Miete zu ersetzen, wenn die Wohnung nach Ausstattung, Zuschnitt, Lage und Größe mit der bisherigen Wohnung vergleichbar ist. Der Mieter ist also in einem solchen Fall so zu stellen, als ob der Schaden (die im Nachhinein als nicht rechtens festgestellte Räumung) nicht eingetreten wäre. Etwas anderes gilt nur, wenn die beiden Wohnungen nicht vergleichbar sind und die erhöhte Miete auf einem höheren Wohnwert beruht. Hier kann jedoch ein anteiliger Schadensersatz in Betracht kommen, wenn z.B. bei einer grundsätzlich vergleichbaren Wohnung zum einen der Quadratmeterpreis höher liegt und zusätzlich eine größere Fläche angemietet wurde. Bei einer Räumung aus einem nicht rechtskräftigen Titel sollte daher gut abgewogen werden, ob dieses Risiko eingegangen wird. Wenn also auch nach dem Urteil regelmäßige Mietzahlungen erfolgen, kann der Vermieter gut beraten sein, die Rechtskraft eines Räumungstitels abzuwarten.

Informationen: www.mietrecht.net

Lockdown ist Betriebsrisiko

Düsseldorf/Berlin (DAV). Muss ein Betrieb wegen eines Corona-Lockdowns schließen, so fällt das unter das Betriebsrisiko. Entsprechend entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 30. März 2021 (AZ: 8 Sa 674/20), wie Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

 

Die Frau war in einer Spielhalle tätig. Sie erhielt dort einen Stundenlohn von 9,35 Euro. Corona-bedingt musste die Spielhalle ab dem 16. März 2020 schließen. Für die Monate März und April erhielt der Betreiber der Spielhalle staatliche Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 15.000 Euro. Die Mitarbeiterin ging zum 1. Mai des Jahres in Rente und erhielt deswegen kein Kurzarbeitergeld. Normalerweise hätte sie laut Dienstplan im April 62 Stunden gearbeitet.

Die Frau klagte und forderte unter anderem den Lohn für 62 ausgefallene Arbeitsstunden im Monat April 2020. Sie vertrat die Auffassung, dass der Arbeitgeber auch in der Pandemie das Betriebsrisiko trage. Dieser war jedoch der Meinung, der Lohnausfall gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko der Mitarbeiterin. Ihm sei „auf Grund der behördlich angeordneten bzw. veranlassten Betriebsschließung die Annahme der Arbeitskraft“ nicht möglich gewesen.

Vor Gericht hatte die Frau Erfolg. Die Richter sprachen ihr die Vergütung von insgesamt rund 666 Euro brutto zu. Der Arbeitgeber trage das Betriebsrisiko. Darunter seien Ursachen zu verstehen, die von außen auf den Betrieb einwirkten und dessen Fortführung verhinderten. Das schließe auch Fälle höherer Gewalt ein wie etwa Naturkatastrophen, oder extreme Witterungsverhältnisse. Um ein solches Ereignis handele es sich bei der aktuellen Pandemie. Damit zähle auch die Pandemie-bedingte Schließung des Betriebs zum Betriebsrisiko.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

März 2021: Mietminderung bei Geschäftsschließung – ja, nein oder vielleicht?

Pinneberg/Berlin (DAV). Die Coronakrise zieht sich weiter, ein Lockdown folgt dem anderen. Die Motivation lässt weiter nach, die Reserven sind aufgebraucht. Besonders die Gewerbetreibenden sind von den Schließungen der Geschäfte und Restaurants erheblich betroffen, zumal die staatlichen Hilfen zwar zugesagt, aber teilweise verzögert ausgezahlt werden. Es verwundert daher nicht, dass immer mehr gewerbliche Mieter Schwierigkeiten haben, die Mieten zu zahlen. Wie ist dies rechtlich zu beurteilen? Berechtigt die Schließung aufgrund einer behördlichen Anordnung oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben eine Mietminderung? Diese Fragen sind nicht abschließend geklärt.

„Bei den Gerichten werden zurzeit verschiedenen Auffassungen vertreten“, so Rechtanwalt Michael Drasdo, Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) und Vorsitzender des Gesetzgebungsausschusses für Mietrecht und Immobilien.

„Eine absolute Rechtsicherheit gibt es für Mieter und Vermieter zurzeit leider nicht, weder in die eine noch in die andere Richtung. Es gibt Urteile von Amtsgerichten, die eine Mietminderung als gerechtfertigt erachten, da aufgrund der gesetzgeberischen Schließung die Räume zur Nutzung für den vereinbarten Zweck nicht mehr tauglich sind. So hat es das Amtsgericht Pinneberg in seiner Entscheidung von 17.11.2020 (AZ.: 81 C 18/20) ausgeführt. Auch das Landgericht München I hat schon in diese Richtung entschieden, ebenso das Landgericht Mönchengladbach.“ Dennoch können sich die Mieter nicht auf diese Urteile verlassen. „Auch in die andere Richtung gibt es ausreichende Urteile der Landgerichte, z. B aus Frankfurt am Main, Lüneburg, Stuttgart und Heidelberg. Diese sehen den Wegfall des Umsatzes ausschließlich in der Risikosphäre des Mieters, für eine Mietminderung ist daher nach Auffassung dieser Gerichte kein Raum“, so Rechtsanwalt Michael Drasdo.

Bei der Frage, ob die Miete gemindert werden kann oder nicht, herrscht noch also keine Klarheit. Es muss der jeweilige Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände und auch der Risiken – wie der drohenden Kündigung aufgrund der Nichtzahlung – beurteilt werden, wobei sicherlich eine anwaltliche Beratung sinnvoll ist.

Auch in nächster Zeit ist mit einer abschließenden Beantwortung dieser Rechtsfrage aufgrund eines Urteils des Bundesgerichthofes nicht rechnen, da ein Rechtstreit über diese Frage dort (noch) nicht anhängig ist. Hilfe könnte vom Gesetzgeber kommen: am 17.12.2020 wurde eine Gesetzesänderung beschlossen, wonach für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, künftig gesetzlich vermutet werden soll, dass erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit sollen aber zunächst nur die Verhandlungen zwischen Gewerbemietern beziehungsweise Pächtern und Eigentümern vereinfacht werden; ein Automatismus, dass Gewerbemieter bei coronabedingten Maßnahmen zu einer Mietminderung berechtigt sind, ist mit der Neuregelung allerdings nicht verbunden.

Informationen: www.mietrecht.net

Februar 2021: Corona-Lockdown: Dürfen Einkaufsmärkte gesamtes Warensortiment verkaufen?

Koblenz/Berlin (dpa/tmn). Einkaufsmärkte dürfen in ihren Verkaufsräumen trotz des Lockdowns ihr gesamtes Warensortiment für den Kundenverkehr anbieten. Auch wenn nicht nur Lebensmittel oder Drogerieartikel verkauft werden. Es kommt darauf an, was den Schwerpunkt bildet. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2020 (AZ: 3 L 1189/20.KO). Die Bereiche der anderen Waren, wie Bekleidung oder Spielzeug müssen nicht abgesperrt werden, erläutert das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV) „anwaltauskunft.de“.

Die Antragstellerin betreibt zwei Einkaufsmärkte mit einem gemischten Warensortiment. Neben Lebensmitteln, Drogerieartikeln und Getränken gehören dazu auch Spielwaren, Bekleidungsstücke und Haushaltswaren. Ihr wurde der Verkauf letzterer Waren untersagt. Die Behörde stützte dies auf die Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz. Darin ist der Verkauf sogenannter nicht privilegierter Waren (z.B. Spielwaren und Bekleidungsstücke) untersagt. Sie gab dem Unternehmen gleichzeitig auf, die vom Verkaufsverbot betroffenen Waren aus den Verkaufsbereichen wegzuräumen oder die Verkaufsbereiche solcher Waren zu sperren.

Das Verwaltungsgericht gab der Betreiberin der Einkaufsmärkte Recht. Das Handeln der Behörde sei nicht von der Coronaverordnung gedeckt. Diese Verordnung sehe zunächst vor, dass gewerbliche Einrichtungen für den Kundenverkehr grundsätzlich geschlossen blieben. Es gebe aber Ausnahmen: u.a. Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien und Babyfachmärkte. Würden neben den privilegierten Waren, z.B. Lebensmittel und Drogerieartikel, auch nicht privilegierte Waren, z.B. Bekleidungsstücke und Spielwaren, angeboten, könne dies zulässig sein. Dabei komme es auf den Schwerpunkt des Angebotes an. Dieses müsse bei den privilegierten Waren liegen.

Was der Schwerpunkt des Warenangebotes ist, kann nach dem Umsatz oder der Verkaufsfläche ermittelt werden. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Tabellen ergab sich aus den jeweiligen Tagesumsätzen, dass der Schwerpunkt auf den „erlaubten“ Produkten lag. Zudem wurden auch auf den Verkaufsflächen überwiegend privilegierte Warensortimente angeboten.

Ohne Bedeutung sei, ob die Antragstellerin ihr Warensortiment nach Inkrafttreten der Coronaverordnung umstrukturiert habe. Denn über die innerbetriebliche Organisation, insbesondere über Aufbau und Umfang der Warensortimente in den Läden, bestimme das Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbst.

Informationen: anwaltauskunft.de

Verkehrsunfall - wonach bemisst sich die Höhe des Schmerzensgeldes?

München/Berlin (DAV). Um eine bestimme Höhe der Schmerzensgeldforderung zu begründen, kann man nicht pauschal auf andere Urteile verweisen. Unmittelbare Folgerungen können daraus nicht abgeleitet werden, so das Oberlandesgericht München am 29. Juli 2020 (AZ: 10 U 2287/20).

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ließ der Kläger die Höhe des Schmerzensgeldes überprüfen. Nach einem Verkehrsunfall hatte ihm das Landgericht München ein Schmerzensgeld in Höhe von 7000 € zugesprochen. Der Kläger verlangte aber mehr und verwies auf andere Urteile.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung der vorherigen Instanz. Die Höhe des Schmerzensgeldes hänge entscheidend von den durch den Unfall verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigung ab. Dies hätte das vorherige Gericht berücksichtigt. Man könne ein Erhöhungsverlangen nicht mit Hinweisen auf vergleichbare Fälle begründen. Laut dem Gesetz steht jemanden als Schmerzensgeld eine „billige Entschädigung in Geld“ zu. Dabei geht das deutsche Recht davon aus, dass es eine absolut angemessene Entschädigung für nicht vermögensrechtliche Nachteile nicht gibt. Diese sind in Geld nicht messbar, erläutert die DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Daraus folgerte das Gericht, dass aus früheren Urteilen keine unmittelbaren Folgen abgeleitet werden könnten. Ein Verweis auf solche Vergleichsfälle ohne umfassende herausgearbeitete Fallähnlichkeit wäre nicht zielführend. Solche Merkmale wären beispielsweise neben der Verletzung auch das Geschlecht, Alter, Beruf, Vorschädigungen, Empfindlichkeit, Einkommen und Vermögensverhältnisse des Geschädigten sowie Verschuldung, Vermögensverhältnisse und Versicherung des Schädigers sowie dessen Einkommen. Es sei nicht dargelegt worden, dass der Fall in dieser Weise mit den Entscheidungen anderer Fälle vergleichbar sei.

Zwar sollen bei solchen vergleichbaren Verletzungen, unabhängig vom Haftungsgrund, ein annähernd gleiches Schmerzensgeld gezahlt werden, urteilte bereits der Bundesgerichtshof. Dabei reiche es aber, dass sich das Gericht im Rahmen der sonstigen Rechtsprechung halte. Dies war hier geschehen. Einen unmittelbaren Anspruch aus anderen Urteilen gebe es aber nicht.

Möchte ein Gericht die in vergleichbaren Fällen zuerkannten Beträge überschreiten, muss es dies besonders begründen, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. In der Begründung müsse enthalten sein, dass der Richter sich der Bedeutung seiner Entscheidung für das allgemeine Schmerzensgeldgefüge und der Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft alle Versicherten bewusst sei.

Oktober 2020: Schlichten statt streiten: Die neue SOBau 2020

Erweiterte Möglichkeiten der außergerichtlichen Beilegung von Baustreitigkeiten sparen Zeit, Geld und Nerven aller Beteiligten.

Berlin (DAV). Risse im Mauerwerk, feuchter Estrich, zugige Fenster – diese und andere typische Baumängel führen oft zum Streit zwischen den Parteien. Meist landet der Streit vor Gericht. Solche Prozesse dauern in der Regel mehrere Jahre und verschlingen Unmengen an Zeit, Geld und Nerven. „Teure und langwierige Verfahren müssen nicht sein“, sagt Rechtsanwältin Dr. Birgit Franz, Vize-Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein.

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September 2020: Shutdown in Deutschland: Was kann ich tun, wenn ich jetzt ein Rechtsproblem habe?

 

Berlin (DAA). Es ist passiert, was viele befürchtet haben: Das öffentliche Leben in Deutschland geht im November pandemiebedingt in eine Art Winterschlaf. Anwältinnen und Anwälte sind aber nach wie vor erreichbar. Oft muss man nicht einmal in die Kanzlei, um sich beraten zu lassen. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de beantwortet die wichtigsten Fragen für alle, die im Shutdown ihre Rechte durchsetzen möchten.

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August 2020 - Hotels und Pensionen: Bettenkapazität durfte auf 60 % beschränkt werden

Greifswald/Berlin (DAA). Die Regelung in Mecklenburg-Vorpommern, die die Beherbergung auf 60 % begrenzte, war rechtmäßig. Ebenfalls, dass dies nur für gewerbliche Anbieter gilt und nicht für von privat vermietete Unterkünfte. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Mai 2020 (AZ: 2 KM 439/20 OVG).

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Juli 2020 - Umfahrung des Staus: Unfallversicherungsschutz kann entfallen

Osnabrück/Berlin (DAV). Auch auf dem unmittelbaren Weg von und zu der Arbeitsstelle kann man einen Arbeitsunfall – einen so genannten Wegeunfall – haben. Voraussetzung ist, dass man sich auf dem direkten Weg befindet. Umfährt man einen Stau weiträumiger als notwendig, entfällt dieser Schutz. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Osnabrück vom 1. August 2019 (AZ: S 19 U 251/17).

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Juni 2020 - Was gilt für Kinderbetreuung, bei Betriebsschließung und privaten Veranstaltungen?

Berlin (DAA). Das Corona-Virus verbreitet sich in Deutschland. Damit stellen sich auch immer mehr Rechtsfragen. Schließt etwa der Kindergarten, darf Mutter oder Vater für ein paar Tage zuhause bleiben, um das Kind zu betreuen. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de erklärt, was noch wichtig ist und ob zum Beispiel private Feiern abgesagt werden müssen.

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Mai 2020 - Verletztengeld orientiert sich am Arbeitsentgelt

Darmstadt/Berlin (DAV). Bei einem Arbeitsunfall steht man unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. So gibt es auch ein Verletztengeld. Das bemisst sich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt.

Über Abrechnungen muss der Lohn nachgewiesen werden. Mögliche Einnahmen aus Schwarzarbeit, die nicht belegbar sind, werden nicht berücksichtigt. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht am 25. Oktober 2019 (AZ: L 9 U 109/17), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

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April 2020 - Taxi ist kein Lieferverkehr

Bamberg/Berlin (DAV). Eine Fußgängerzone, die nur für den „Lieferverkehr" freigegeben ist, darf nicht von einem Taxi befahren werden. Bei Lieferverkehr handelt es sich um den Transport von Gegenständen, nicht jedoch um das Abholen oder Bringen von Personen.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Juli 2018 (A-Z: 3 OLG 130 Ss 58/18).

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März 2020 - Baulärm als Minderungsgrund

Berlin/Berlin (DAV). Nur wenn eine Wohnung zu 100 Prozent in Ordnung ist, muss der Mieter auch 100 Prozent der Miete zahlen.

Ist dahingegen der Gebrauch beeinträchtigt, so ist der Mieter berechtigt, die Miete zu mindern. Zum einen muss er dazu den Mangel beim Vermieter anzeigen, zum anderen darf es sich nicht nur um völlig unwesentliche Beeinträchtigungen handeln. Ist zum Beispiel im kleinen Abstellraum ein Mangel vorhanden, ist das weniger störend und beeinträchtigend als im Schlaf- oder Wohnzimmer, in dem sich der Mieter dauerhaft aufhält.

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Februar 2020 - Monatliche Umsatzbeteiligungen bei Elterngeld zu berücksichtigen

Celle/Berlin (DAV). Das Elterngeld orientiert sich an den monatlichen Einkommen. Dabei werden auch Überstundenvergütung oder monatliche Umsatzbeteiligungen berücksichtigt. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 6. November 2019 (AZ: L 2 IG 7/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

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