Kreisverkehr: Spurwechsel und Vorfahrt

Tipp des Monats Oktober 2023

Bonn/Berlin (DAV). Ein Fahrer, der bei der Einfahrt in einen mehrspurigen Kreisverkehr nicht erkennen kann, dass ein anderes Auto im Kreisel die Spur wechseln wird, verletzt nicht die Vorfahrt. Das einfahrende Fahrzeug muss nicht warten, bis kein Fahrzeug mehr erkennbar ist. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Bonn vom 25. Oktober 2022 (Aktenzeichen: 113 C 169/21).

Bei dem Verkehrsunfall kollidierte ein in den Kreisverkehr einfahrendes Fahrzeug mit einem Fahrstreifenwechsler. Der Kläger behauptete, dass er den Wagen des Unfallgegners rechtzeitig gesehen habe und dass der Beklagte nicht geblinkt habe, bevor er die Fahrspur wechselte. Der Kläger war der Ansicht, dass die Beklagten haftbar sind, da er bereits ordnungsgemäß in den Kreisverkehr eingefahren war und zudem nicht mit dem Spurwechsel des Beklagten rechnen musste.

Das Gericht kam nach Prüfung des Sachverhaltes und der Beweisaufnahme zu dem Schluss, dass der Fahrstreifenwechsler den Unfall hätte vermeiden können und daher allein für den entstandenen Schaden haftet. Der Einfahrende habe nicht erkennen können, dass der Fahrer im Kreisverkehr die Fahrspur wechselt.

Damit mussten die Beklagten an den Kläger 2.176,04 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten von 627,13 € zahlen. Zudem wurden die Beklagten dazu verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ein Fahrstreifenwechsler hafte allein für den entstandenen Schaden, wenn er den Unfall durch das Unterlassen des Fahrstreifenwechsels hätte vermeiden können.

Information: www.verkehrsrecht.de