Kein Anspruch auf Balkonkraftwerk in der Wohnungseigentümergemeinschaft
Tipp des Monts Juni 2023
Konstanz/Berlin (DAV). Die erhöhten Energiekosten belasten zurzeit alle: Mieter, Vermieter aber auch Eigentümer. Jede Idee, diese Kosten zu senken und dabei auch noch Ressourcen zu schonen, ist gerne gesehen. Aber was kann der Eigentümer alleine entscheiden, wann braucht er die Zustimmung der anderen?
Mit diesen Fragen beschäftigt sich die Entscheidung des Amtsgericht Konstanz vom 09. Februar 2023 (AZ.: 4 C 425/22), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) ausdrücklich Bezug nimmt.
Es wurde darüber gestritten, ob der Mieter des klagenden Eigentümers an der Außenseite des Balkons eine Photovoltaikanlage anbringen darf. Eine bereits von dem Mieter angebrachte Anlage wurde für die Dauer des Prozesses entfernt, es wurde dann zunächst in einer stattfindenden Versammlung von den Eigentümern die Genehmigung beantragt. Dieser Beschluss ist mehrheitlich abgelehnt wurden, gegen diesen negativen Beschluss wenden sich die Eigentümer, verbunden mit dem Antrag, die Gemeinschaft zur Zustimmung zu verpflichten, hilfsweise durch das Gericht einen solchen genehmigenden Beschluss zu ersetzen.
Mit diesem Klageantrag hatten die Kläger keinen Erfolg. Das Gericht war der Auffassung, dass die Eigentümer zur Recht die Zustimmung zu dem Balkonkraftwerk verweigert haben. Im Wesentlichen ging es um die Frage, ob dieses kleine Kraftwerk wegen seiner klimaschützenden Funktion auch als eine privilegierte bauliche Veränderung, wie die explizit benannten Wallboxen angesehen werden kann. In diesem Fall hätte der Eigentümer einen Anspruch auf Zustimmung. Das Gericht sah aber eine solche Privilegierung nicht, eine solche Solaranlage sei nicht ein Annex zu E-Mobilität. Aus der Gesetzesbegründung sei zu entnehmen, dass der Klimaschutz nur insoweit relevant war, als dass zur Förderung der E-Mobilität Autos zuhause aufgeladen werden können. Dem Gesetzgeber wäre es durchaus möglich gewesen, auch das zum Zeitpunkt der Reform im Jahr 2020 schon bekannte Ziel des Klimaschutzes weitergehend zu berücksichtigen. Dies ist aber gerade nicht erfolgt. Es sei daher der Maßstab einer „normalen“ baulichen Veränderung anzulegen, so dass eine Mehrheit der Eigentümer zustimmen muss. Dies bereits, da eine optische Beeinträchtigung gegeben ist, so wurde bereits in der Vergangenheit regelmäßig das Anbringen einer Markise oder das Überspannen des Balkongitters mit Stoff als Beeinträchtigung eingestuft. Diese Art der Beeinträchtigung sei auch durch die Anbringung des schwarzen Paneels, welches von außen klar erkennbar ist, erfüllt.
Ob alle Gerichte diese Auffassung teilen oder ob ggf. doch das zu verfolgende Ziel des Klimaschutzes ausschlaggebend sein wird, bleibt abzuwarten. Ebenso, ob der Gesetzesgeber nachbessern will.
Informationen: www.mietrecht.net