Bundesagentur für Arbeit muss über Sperrzeitbeginn belehren
Oktober 2021
Celle/Berlin (DAV). Die Bundesagentur für Arbeit muss einen Arbeitslosen vor der Verhängung einer Sperrzeit vollständig informieren. Die sogenannte Rechtsfolgenbelehrung muss auch den Hinweis enthalten, wann die Sperrzeit beginnt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2021 (AZ: L 11 AL 95/19). Dabei hatte der Mann in dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ein wichtiges Beweismittel „entsorgt“.
Ein 42-jähriger Maschinenbauer klagte gegen den die Bundesagentur für Arbeit. Diese hatte eine dreiwöchige Sperrzeit verhängt und forderte rund 1.400 € Arbeitslosengeld zurück. Sie warf dem Mann vor, dass er sich auf einen Vermittlungsvorschlag nicht beworben hatte. Er erklärte, dass die Stelle nicht zu ihm gepasst habe. Außerdem habe er keine Belehrung über eine mögliche Sperrzeit erhalten; sonst hätte er sich natürlich beworben.
Nach Auskunft der Bundesagentur befinde sich stets auf der Rückseite eines Vermittlungsvorschlags eine Rechtsfolgenbelehrung. Sie teilte aber auch mit, dass über den möglichen Beginn der Sperrzeit nicht informiert werden müsse. Diese Information finde sich im einschlägigen Merkblatt. Darauf kam es dann im Verfahren an.
Im Klageverfahren konnte der Mann dem Gericht den Originalausdruck trotz wiederholter Anfragen nicht vorlegen. Er meinte, er habe ihn nur bis zur Erhebung der Klage aufgehoben. Er habe die Vorderseite abfotografiert; die Rückseite sei leer gewesen. Den Ausdruck habe er dann entsorgt.
Der Mann war beim Landessozialgericht erfolgreich, die Sperrzeit wurde aufgehoben. Und das, obwohl das Gericht den Mann für unglaubwürdig hielt. Das Gericht ging davon aus, dass der Vermittlungsvorschlag vollständig ausgedruckt war. Es sei bemerkenswert, dass der Mann ein schriftliches Beweismittel „entsorge“, mit dem er seine Behauptung hätte beweisen können. Dem Mann half der Umstand, dass die von der Bundesagentur verwendete Rechtsfolgenbelehrung unvollständig und damit unwirksam war. Sie hätte auch über den Beginn der angedrohten Sperrzeit informieren müssen. Dies sei erforderlich, da eine Belehrung konkret, richtig, vollständig und verständlich sein müsse. Nur so erfülle sie ihre Aufklärungs- und Warnfunktion. Der pauschale Verweis auf ein Merkblatt reiche nicht aus, zumal sich dort keinerlei Ausführungen zum Sperrzeitbeginn bei Arbeitsablehnung fänden.
Informationen: www.dav-sozialrecht.de