Online-Antrag auf Arbeitslosengeld: Vor dem Absenden vollständig lesen

Celle/Berlin (DAV). Wer Arbeitslosengeld online beantragt, sollte seine Pflichten ernst nehmen. Verstößt man gegen seine Meldepflicht einer Tätigkeit, verliert man seinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld. Man kann sich auch nicht auf die Unkenntnis seiner Mitteilungspflicht berufen, wenn der Empfang des Merkblatts „Rechte und Pflichten“ im Online-Antrag bestätigt wurde. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Januar 2021 (AZ: L 11 AL 15/19). Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) rät daher dringend dazu, alle Unterlagen zu lesen und den Pflichten nachzukommen. Sonst gefährde man seinen Anspruch auf Unterstützung.

Der 44-jährige Berufskraftfahrer wurde zu Weihnachten 2016 arbeitslos. Nachdem er sich erwerbslos meldete, stellte er kurz darauf einen Antrag auf Arbeitslosengeld (ALG) im Internet (eService). Dabei bestätigte er, das Merkblatt über seine Rechte und Pflichten als Arbeitsloser zur Kenntnis genommen zu haben. Im Februar 2017 nahm er eine einwöchige, unbezahlte Probearbeit in Vollzeit bei einem Logistikunternehmen an. Dies teilte er der Agentur für Arbeit nicht mit. Es kam zu keiner Anstellung wegen ungünstiger Arbeitszeiten in Nachtschicht.

Nachdem die Agentur für Arbeit davon erfuhr, verlangte sie Arbeitslosengeld (ALG) zurück. Dies begründete sie damit, dass durch die Probearbeit die Arbeitslosigkeit entfallen und die Meldung der Erwerbslosigkeit unwirksam geworden sei. Da die Rückforderung auch die Folgezeit betraf, summierte sich der Betrag auf rd. 5.000 Euro. Der Mann hielt dem entgegen, eine unbezahlte Probearbeit könne nicht mit einer normalen Arbeit gleichgesetzt werden. Außerdem habe er sich keine Gedanken über eine unterlassene Mitteilung gemacht. Ein Merkblatt habe er nach seiner Erinnerung nie erhalten.

Die Klage des Mannes gegen die Rückforderung scheiterte.

Ein Anspruch auf ALG entfalle auch bei einer unbezahlten Probearbeit von mindestens 15 Wochenstunden. Der Betroffene stehe dadurch der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung. Gegen die Rückforderung könne der Mann sich nicht auf Unkenntnis der Meldepflicht berufen. Diese Pflicht ergebe sich aus dem Merkblatt, dessen Erhalt jeder Arbeitslose bei Antragstellung durch Unterschrift bestätige. Auch bei einem Online-Antrag sei dies der Fall. Dieser könne nur an die Bundesagentur versandt werden, wenn zuvor die Kenntnisnahme durch Anklicken bestätigt werde. Dies habe der Mann auch getan. Wenn trotzdem keine Mitteilung der Probearbeit erfolge, so handele der Betroffene grob fahrlässig.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de