Lockdown ist Betriebsrisiko
Düsseldorf/Berlin (DAV). Muss ein Betrieb wegen eines Corona-Lockdowns schließen, so fällt das unter das Betriebsrisiko. Entsprechend entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 30. März 2021 (AZ: 8 Sa 674/20), wie Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Die Frau war in einer Spielhalle tätig. Sie erhielt dort einen Stundenlohn von 9,35 Euro. Corona-bedingt musste die Spielhalle ab dem 16. März 2020 schließen. Für die Monate März und April erhielt der Betreiber der Spielhalle staatliche Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 15.000 Euro. Die Mitarbeiterin ging zum 1. Mai des Jahres in Rente und erhielt deswegen kein Kurzarbeitergeld. Normalerweise hätte sie laut Dienstplan im April 62 Stunden gearbeitet.
Die Frau klagte und forderte unter anderem den Lohn für 62 ausgefallene Arbeitsstunden im Monat April 2020. Sie vertrat die Auffassung, dass der Arbeitgeber auch in der Pandemie das Betriebsrisiko trage. Dieser war jedoch der Meinung, der Lohnausfall gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko der Mitarbeiterin. Ihm sei „auf Grund der behördlich angeordneten bzw. veranlassten Betriebsschließung die Annahme der Arbeitskraft“ nicht möglich gewesen.
Vor Gericht hatte die Frau Erfolg. Die Richter sprachen ihr die Vergütung von insgesamt rund 666 Euro brutto zu. Der Arbeitgeber trage das Betriebsrisiko. Darunter seien Ursachen zu verstehen, die von außen auf den Betrieb einwirkten und dessen Fortführung verhinderten. Das schließe auch Fälle höherer Gewalt ein wie etwa Naturkatastrophen, oder extreme Witterungsverhältnisse. Um ein solches Ereignis handele es sich bei der aktuellen Pandemie. Damit zähle auch die Pandemie-bedingte Schließung des Betriebs zum Betriebsrisiko.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de