April 2024
München/Berlin (DAV). Unter bestimmten Umständen müssen Vermögenswerte wie ein Hausgrundstück für die Bewilligung von Bürgergeld nicht verwertet werden. Dies entschied das Landessozialgericht München am 06. Februar 2023 (AZ: L 16 AS 18/23 B ER). Diese Entscheidung bezieht sich auf die Verwertbarkeit von Vermögen bei der Bewilligung von Bürgergeld sowohl in Form von Darlehen als auch von Zuschüssen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Im vorliegenden Fall erbte die Antragstellerin einen Anteil an einem Grundstück. Aus verschiedenen Gründen konnte das Grundstück zum Zeitpunkt des Antrages nicht verwertet werden. So gab es noch ein Nießbrauchrecht der Mutter, es war im Gemeinschaftseigentum, und die anderen Erben konnten die Frau nicht auszahlen. Die Antragstellerin erhielt zunächst Leistungen, die später aufgrund unklarer Vermögensverhältnisse und fehlender Mitwirkung bei der Klärung der Vermögenslage eingestellt wurden. Das Landessozialgericht musste entscheiden, ob das ererbte Grundstück als verwertbares Vermögen für die Bewilligung von Bürgergeld anzusehen ist. Das Münchener Gericht gab der Frau Recht: Die bloße Existenz von Vermögen verhindert eine darlehensweise Gewährung von Bürgergeld nicht. Voraussetzung sei, dass nicht absehbar ist, ob und wann der Hilfesuchende einen wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen kann. In diesem Fall wurde eine generelle Unverwertbarkeit des Grundstücks angenommen, da dessen Veräußerung oder Belastung im Bewilligungszeitraum unwahrscheinlich war. Ferner wurde betont, dass Jobcenter ihre Beratungs- und Hinweispflichten erfüllen müssen, insbesondere in Bezug auf das Verwertungserfordernis und mögliche Verwertungsoptionen. Informationen: www.dav-sozialrecht.de
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