Befugnis eines Testamentsvollstreckers mit sich selbst kontrahieren zu dürfen, gehört ins Testamentsvollstreckerzeugnis

 

Befugnis eines Testamentsvollstreckers mit sich selbst kontrahieren zu dürfen, gehört ins Testamentsvollstreckerzeugnis

 

Hamm/Berlin (DAV). Wer Testamentsvollstrecker anordnet, für den wickelt ein Testamentsvollstrecker als eine Art Vertreter der Erben den Nachlass ab. Das Gesetz verbietet in § 181 BGB Vertretern und damit auch dem Testamentsvollstrecker grundsätzlich für den Nachlass mit sich selbst Geschäfte abzuschließen. Von diesem sog. „Verbot des Selbstkontrahierens“ kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker aber in seinem Testament befreien. Doch wie weist der Testamentsvollstrecker seine über das Gesetz hinausgehenden Befugnisse nach? Durch ein entsprechendes Testamentsvollstreckerzeugnis, wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in seinem Beschluss vom 23.11.2023 (15 W 231/23).

Eine Frau benennt im Testament ihre Erben und ordnet Testamentsvollstreckung an. Die Testamentsvollstreckerin befreite sie „von allen gesetzlichen Beschränkungen, insbesondere denen des § 181 BGB“. Die Testamentsvollstreckerin nimmt das Amt an und beantragt die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, das ausweist, dass sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Das Amtsgericht weist den Antrag zurück, weil eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB im Testamentsvollstreckerzeugnis nicht aufzunehmen sei.

Zu Unrecht, entscheidet das Gericht. Dem Testamentsvollstrecker ist gemäß § 2368 BGB auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Gemäß § 354 Abs. 2 FamFG sind Beschränkungen des Testamentsvollstreckers in der Verwaltung des Nachlasses sowie eine Anordnung des Erblassers, wonach der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll, in das Zeugnis aufzunehmen. Weitere ausdrückliche Vorgaben hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung des Testamentsvollstreckerzeugnisses enthält das Gesetz nicht. Nach allgemeinen Grundsätzen sind im Testamentsvollstreckerzeugnis im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs jedoch alle Abweichungen von der gewöhnlichen Rechtsmacht eines Testamentsvollstreckers anzugeben, soweit sie für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Dritten erheblich sind. Hierzu zählen nicht nur Beschränkungen der Regelbefugnisse, sondern auch Erweiterungen. Daher ist auch die Tatsache, dass der Testamentsvollstrecker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen; denn dies kann im Rechtsverkehr von Bedeutung sein, etwa zum dem Grundbuchamt oder dem Handelsregister gegenüber, denen gegenüber die Vermutung der Richtigkeit des Testamentsvollstreckerzeugnisses ebenfalls gilt.

Informationen: www.dav-erbrecht.de